Maßgeschneiderte Beratung​ und kompetente Betreuung

Die bei einem Gewerbebetrieb gezahlte Gewerbesteuer kann zumindest teilweise auf die Einkommensteuer des Unternehmers angerechnet werden. Ebenso ist dies bei der Einkommensteuer von Gesellschaftern gewerblich tätiger Personengesellschaften möglich. Die Regelung gilt allerdings nur für natürliche Personen, juristische Personen können die Anrechnung nicht nutzen.
Der Ermäßigungsfaktor betrug bis dato das 3,8fache des Gewerbesteuermessbetrags. Bei einem Gewerbesteuerhebesatz von mehr als 380 % war gegebenenfalls ein.

Teil der Gewerbesteuer nicht anrechenbar (Anrechnungsüberhang). Im Zuge des am 29.06.2020 von der Bundesregierung verabschiedeten Zweiten CoronaSteuerhilfegesetzes wurde der Anrechnungsfaktor nun auf 4,0 erhöht. Bis zu einem Hebesatz von 400 % können damit im Einzelfall Personenunternehmer vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.

Höherer Freibetrag für gewerbesteuerliche Hinzurechnung

Finanzierungsaufwendungen (z.B. Zinsen für langfristige Darlehen, Zahlungen an stille Gesellschafter, aber auch Aufwendungen für Mieten und Leasing) werden dem Gewerbeertrag zum Teil wieder hinzugerechnet, wodurch sich dieser und gegebenenfalls auch die zu zahlende Gewerbesteuer erhöht. Die Aufwendungen werden generell nur zu 25 % bei der Hinzurechnung berücksichtigt. Einzelne Aufwendungen, zum Beispiel für unbewegliches Vermögen (Mieten für Grundstücke usw.), werden nur mit 50 % angesetzt.
Bisher galt für Hinzurechnungen von Finanzierungsaufwendungen ein Freibetrag von 100.000 € im Jahr. Bis zu dieser Höhe war die Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen steuerlich unbeachtlich. Im Rahmen des Zweiten CoronaSteuerhilfegesetzes wurde der Freibetrag auf 200.000 € pro Jahr verdoppelt.

Profitieren können von der (verminderten) Gewerbesteuerhinzurechnung in erster Linie Kapitalgesellschaften. Nur die Aufwendungen, die über den Freibetrag hinausgehen, erhöhen den Gewerbeertrag.