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Mehr Zeit für Einsprüche: Neue Fristenregelung ab 2025 bei Steuerbescheiden und anderen Verwaltungsakten

Anpassung der Bekanntgabefiktion an längere Postlaufzeiten

Wer gegen einen Steuerbescheid oder einen anderen Verwaltungsakt Einspruch erheben möchte, muss sich an gesetzlich festgelegte Fristen halten. Entscheidend ist dabei, wann der Bescheid als bekanntgegeben gilt. Bisher ging man von einer sogenannten Dreitagesvermutung aus – das heißt: Der Bescheid galt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 änderte sich diese Frist durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz: Aus der bisherigen Dreitagesregel wird eine Viertagesvermutung. Der Gesetzgeber trägt damit den verlängerten Postlaufzeiten Rechnung.

Was bedeutet das für den Fristablauf?

Fällt der vierte Tag – also der fiktive Zustellungstag – auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Frist gemäß § 108 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) automatisch auf den nächstfolgenden Werktag. Diese Regelung entspricht der bisherigen Praxis unter der Dreitagesvermutung.

Die neue Frist gilt für alle Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 entweder per Post versendet, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Nicht betroffen sind Verwaltungsakte, die förmlich zugestellt werden – etwa per Zustellungsurkunde. In diesen Fällen bleibt es bei der tatsächlichen Zustellung als maßgeblichem Datum.

Praxisbeispiel: Wie berechnet sich die Einspruchsfrist jetzt?

Der genaue Bekanntgabezeitpunkt spielt eine zentrale Rolle für den Beginn der Einspruchsfrist. Laut § 355 AO muss ein Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt werden.

Ein Beispiel: Ein Steuerbescheid wird am Mittwoch, den 2. April, zur Post gegeben. Der vierte Tag wäre ein Sonntag (6. April) – deshalb gilt der Bescheid erst am Montag, den 7. April, als bekanntgegeben. Die Einspruchsfrist endet folglich mit Ablauf des 7. Mai. Bis zu diesem Datum muss der Einspruch beim Finanzamt eingegangen sein.

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