Maßgeschneiderte Beratung​ und kompetente Betreuung

Der Bundesrat hat am 27.11.2020 ebenfalls dem Gesetz zur Erhöhung des BehindertenPauschbetrags zugestimmt. Die derzeitigen Pauschbeträge werden verdoppelt und die Systematik wird angepasst. Die Pauschbeträge wirken sich steuermindernd aus.

Behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag

In Zukunft soll ein Grad der Behinderung bereits bei 20 % festgestellt werden, bisher lag der Eingangswert bei 25 %. In der Spitze soll sich der Pauschbetrag für „hilflose“ Personen und für Blinde von bisher 3.700 € auf 7.400 € erhöhen. Zudem soll ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag eingeführt werden. Dieser soll je nach Voraussetzungen zwischen 900 € und 4.500 € betragen. Darüber hinaus wird der Pflege-Pauschbetrag angepasst. Die Geltendmachung soll auch ohne das Kriterium „hilflos“ möglich sein.

Bei den Pflegegraden 4 und 5 soll der Pauschbetrag von derzeit 924 € auf 1.800 € erhöht werden. Es soll auch ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit dem Pflegegrad 2 von 600 € und mit dem Pflegegrad 3 von 1.100 € eingeführt werden.
40 Erhöhung des Entlastungsbetrags für