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Zufluss einer Tantieme bei verspäteter Jahresabschlussfeststellung

Dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH fließt eine Forderung (z.B. auf eine Tantieme) bereits mit deren Fälligkeit zu, also bevor gegebenenfalls tatsächlich eine Überweisung erfolgt ist. Der Zufluss löst dann auch bereits Lohnsteuer aus. Von einer Beherrschung des Gesellschafters ist üblicherweise auszugehen, wenn dieser mehr als 50 % der Stimmrechte an der Gesellschafterversammlung besitzt. Der Zufluss […]