Dienstwagen

Wechsel der Bewertungsmethode eines Dienstwagens

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich zur Bewertung des geldwerten Vorteils bei der Überlassung eines Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und zu einem möglichen Wechsel der Bewertungsmethode im Laufe des Jahres und nach Abschluss des Jahres geäußert.

Hintergrund: Die Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens für private Fahrten oder für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte führt zu einem geldwerten Vorteil. Ohne Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist die Nutzungsmöglichkeit für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich mit 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte monatlich anzusetzen. Alternativ kann eine Einzelbewertung der tatsächlichen durchgeführten Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises vorgenommen werden. Die Einzelbewertung ist u. a. dann möglich, wenn der Dienstwagen für maximal 180 Fahrten pro Jahr zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird.

Wesentlicher Inhalt des Schreibens:

  • Grundsätzlich gilt die Bewertungsregel, nach der 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte monatlich angesetzt werden, auch in denjenigen Monaten, in denen der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich nicht nutzt, um zur Arbeit zu fahren.
  • Ein Wechsel zur Einzelbewertung, bei der nur die tatsächlich erfolgten Fahrten berücksichtigt werden und diese mit 0,002 % des Listenpreises monatlich angesetzt werden, ist während des Jahres nicht möglich. Allerdings kann der Lohnsteuerabzug rückwirkend für das gesamte Jahr geändert werden, indem statt der 0,03 %-Methode die Einzelbewertung angewendet wird.

Hinweis: Die rückwirkende Einzelbewertung kann sinnvoll sein, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen in einzelnen Monaten oder über einen längeren Zeitraum z. B. wegen der Corona-Krise nicht genutzt hat.

Firmenwagen: Welche Folgen haben Zahlungen des Arbeitnehmers?

Welche Folgen haben bei privater Nutzung des Dienstwagens zeitraumbezogene Zuzahlungen von Arbeitnehmern? Nach dem BFH sind solche Zahlungen für die Privatnutzung auf den jeweiligen Zeitraum gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten. Der BFH widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung.

Mit Beschluss vom 16.12.2020 (VI R 19/18) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die für die private Nutzung eines Dienstwagens geleistete einmalige Zuzahlung gleichmäßig auf den Bestimmungszeitraum zu verteilen ist.

Die Bemessungsgrundlage des geldwerten Vorteils für die private Nutzung des Pkw ist entsprechend zu mindern.

Sachlage im Streitfall

Der Kläger bezog im Streitjahr eine Rente und arbeitete zusätzlich als Minijobber in der GmbH seines Sohnes. Diese stellte ihm ab 2010 einen Dienstwagen zur Verfügung, den er sowohl dienstlich als auch privat nutzte.

Bei Anschaffung leistete der Kläger eine Zuzahlung i.H.v. 20.000 €. Für die Nutzung des Wagens war zunächst ein Nutzungszeitraum von 96 Monaten vereinbart. Bei vorzeitiger Rückgabe war eine anteilige Erstattung der Anschaffung der Zuzahlung vorgesehen.

Das Finanzamt (FA) rechnete die Zuzahlung zu den Anschaffungskosten vollständig in dem Jahr der Anschaffung sowie den darauffolgenden Jahren an, sodass ab dem Jahr 2013 keine Anrechnung mehr erfolgte. Hiergegen wandte sich der Kläger.

Mit seinem zunächst eingelegten Einspruch und der anschließenden Klage begehrt er die gleichmäßige Anrechnung der Zuzahlung über den Nutzungszeitraum. Nachdem das Finanzgericht dem Kläger zugestimmt hatte, lehnte der BFH die vom FA eingelegte Revision ab.

Zuzahlung zu der Anschaffung eines Firmenwagens

Die Überlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn i.S.d. § 19 EStG.

Wird kein Fahrtenbuch geführt, so ist gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG der geldwerte Vorteil im Rahmen der 1-%-Regelung zu besteuern.

Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung für die private Nutzung des Dienstfahrzeugs oder für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Tätigkeitsstätte, so ist die Bemessungsgrundlage für die Nutzung des geldwerten Vorteils entsprechend zu mindern. Entsprechendes gilt bei der Zuzahlung zu laufenden Kosten des Pkw.

Nach der nun ergangenen Rechtsprechung des BFH sind von Arbeitnehmern geleistete Einmalzahlungen auf den Nutzungszeitraum gleichmäßig zu verteilen.

Damit widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung in R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 2 und Satz 3 LStR, nach der die Zahlungen des jeweiligen Arbeitnehmers vollständig bis auf den Nutzungsvorteil in den ersten Jahren anzurechnen seien.

Praxishinweis

Durch die Rechtsprechung des BFH kann der Steuerpflichtige bei gleichmäßiger Verteilung seiner Einmalzahlungen einen Progressionsvorteil erlangen, da die Steuerlast gleichmäßig über die Jahre gemindert wird.

Wird die Zuzahlung jedoch nicht zeitraumbezogen geleistet, ist weiterhin der Abzug der Kosten in den ersten Jahren der Versteuerung des privaten Nutzungsvorteils vorzunehmen. Steuerpflichtige und Steuerberater sollten daher bei der Formulierung der Überlassungsvereinbarung genau prüfen, welche Regelung für sie günstiger ist.

Im Hinblick auf die laufzeitbezogene Betrachtung bei Leasingsonderzahlungen ist weiterhin ein Verfahren beim BFH (VIII R 1/21) anhängig.

BFH, Beschl. v. 16.12.2020 – VI R 19/18