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Einkommensteuer: Nutzung von betrieblichen Elektrodfahrzeugen

Das BMF hat ausführlich zur ertragsteuerlichen Beurteilung der Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 5.11.2021 – IV C 6 – S 2177/19/10004 :008).

Hintergrund : Durch das „JStG 2018 „, das „JStG 2019 “ sowie das „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz“ wurden die in § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG enthaltenen Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge fortentwickelt und der Anwendungszeitraum der Regelungen verlängert.

Das BMF geht in seinem Schreiben anhand von zahlreichen Beispielen auf die folgenden Punkte näher ein:

  1. Sachlicher Anwendungsbereich
  2. Elektrofahrzeuge
  3. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
  4. Elektrofahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge
  5. Emission und Reichweite
  6. Pauschale Ermittlung des privaten Nutzungswerts nach der 1 %-Regelung
  7. Ermittlung des maßgebenden Listenpreises
  8. Begrenzung der pauschalen Wertansätze (sogenannte Kostendeckelung)
  9. Individuelle Ermittlung des privaten Nutzungswerts
  10. Pauschaler Ansatz von Stromkosten als Betriebsausgaben
  11. Anwendungsregelungen

Das Schreiben können Sie hier lesenist auf der downloaden

Quelle : BMF online (il)

Firmenwagen: Welche Folgen haben Zahlungen des Arbeitnehmers?

Welche Folgen haben bei privater Nutzung des Dienstwagens zeitraumbezogene Zuzahlungen von Arbeitnehmern? Nach dem BFH sind solche Zahlungen für die Privatnutzung auf den jeweiligen Zeitraum gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten. Der BFH widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung.

Mit Beschluss vom 16.12.2020 (VI R 19/18) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die für die private Nutzung eines Dienstwagens geleistete einmalige Zuzahlung gleichmäßig auf den Bestimmungszeitraum zu verteilen ist.

Die Bemessungsgrundlage des geldwerten Vorteils für die private Nutzung des Pkw ist entsprechend zu mindern.

Sachlage im Streitfall

Der Kläger bezog im Streitjahr eine Rente und arbeitete zusätzlich als Minijobber in der GmbH seines Sohnes. Diese stellte ihm ab 2010 einen Dienstwagen zur Verfügung, den er sowohl dienstlich als auch privat nutzte.

Bei Anschaffung leistete der Kläger eine Zuzahlung i.H.v. 20.000 €. Für die Nutzung des Wagens war zunächst ein Nutzungszeitraum von 96 Monaten vereinbart. Bei vorzeitiger Rückgabe war eine anteilige Erstattung der Anschaffung der Zuzahlung vorgesehen.

Das Finanzamt (FA) rechnete die Zuzahlung zu den Anschaffungskosten vollständig in dem Jahr der Anschaffung sowie den darauffolgenden Jahren an, sodass ab dem Jahr 2013 keine Anrechnung mehr erfolgte. Hiergegen wandte sich der Kläger.

Mit seinem zunächst eingelegten Einspruch und der anschließenden Klage begehrt er die gleichmäßige Anrechnung der Zuzahlung über den Nutzungszeitraum. Nachdem das Finanzgericht dem Kläger zugestimmt hatte, lehnte der BFH die vom FA eingelegte Revision ab.

Zuzahlung zu der Anschaffung eines Firmenwagens

Die Überlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn i.S.d. § 19 EStG.

Wird kein Fahrtenbuch geführt, so ist gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG der geldwerte Vorteil im Rahmen der 1-%-Regelung zu besteuern.

Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung für die private Nutzung des Dienstfahrzeugs oder für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Tätigkeitsstätte, so ist die Bemessungsgrundlage für die Nutzung des geldwerten Vorteils entsprechend zu mindern. Entsprechendes gilt bei der Zuzahlung zu laufenden Kosten des Pkw.

Nach der nun ergangenen Rechtsprechung des BFH sind von Arbeitnehmern geleistete Einmalzahlungen auf den Nutzungszeitraum gleichmäßig zu verteilen.

Damit widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung in R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 2 und Satz 3 LStR, nach der die Zahlungen des jeweiligen Arbeitnehmers vollständig bis auf den Nutzungsvorteil in den ersten Jahren anzurechnen seien.

Praxishinweis

Durch die Rechtsprechung des BFH kann der Steuerpflichtige bei gleichmäßiger Verteilung seiner Einmalzahlungen einen Progressionsvorteil erlangen, da die Steuerlast gleichmäßig über die Jahre gemindert wird.

Wird die Zuzahlung jedoch nicht zeitraumbezogen geleistet, ist weiterhin der Abzug der Kosten in den ersten Jahren der Versteuerung des privaten Nutzungsvorteils vorzunehmen. Steuerpflichtige und Steuerberater sollten daher bei der Formulierung der Überlassungsvereinbarung genau prüfen, welche Regelung für sie günstiger ist.

Im Hinblick auf die laufzeitbezogene Betrachtung bei Leasingsonderzahlungen ist weiterhin ein Verfahren beim BFH (VIII R 1/21) anhängig.

BFH, Beschl. v. 16.12.2020 – VI R 19/18

 

E-Fahrzeuge als Dienstwagen

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Attraktivität für reine E-Fahrzeuge als Firmenwagen weiter erhöht. Schon bislang werden bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung lediglich 0,25 % des Listenpreises bzw. bei der Fahrtenbuchmethode 0,25 % der entsprechend maßgeblichen Aufwendungen angesetzt, für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor oder Hybridfahrzeuge gelten Sätze von 1 % bzw. 0,5 % der entsprechenden Aufwendungen.
Der 0,25%Ansatz war bis dato nur bis zu einer Kaufpreisgrenze von 40.000 € möglich. Diese wurde nun auf 60.000 € angehoben. Die Änderung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden.

Innovationsprämie

Zudem ist am 08.07.2020 die sogenannte Innovationsprämie in Kraft getreten. Reine E-Fahrzeuge erhalten eine Förderung in Höhe von bis zu 9.000 €. Plugin-Hybride erhalten eine Förderung in Höhe von bis zu 6.750 €. Auch rückwirkend kann profitiert werden: Begünstigt sind Fahrzeuge, die nach dem 03.06.2020 und bis einschließlich zum 31.12.2021 erstmalig zugelassen werden. Ebenso können auch junge gebrauchte Fahrzeuge gefördert werden. Voraussetzung ist hier, dass die Erstzulassung nach dem 04.11.2019 und die Zweitzulassung nach dem 03.06.2020 und bis zum 31.12.2021 erfolgt ist.

Änderungen bei der Kfz-Steuer für E-Fahrzeuge

Die zehnjährige Befreiung von der Kfz-Steuer für reine E-Fahrzeuge (also jede Art von E-Hybrid ausgenommen) endet nach derzeitigem Stand zum 31.12.2020. Nach den Plänen der Bundesregierung soll die Befreiung aber verlängert werden. Geplant ist, dass sie für Fahrzeuge gilt, die bis zum 31.12.2025 erstmals zugelassen oder komplett auf E-Antrieb umgerüstet werden. Längstens wird die Befreiung bis zum 31.12.2030 gewährt. Kleinere Nutzfahrzeuge bis 3,5 t mit Verbrennungsmotor sollen außerdem künftig günstiger nach den gewichtsbezogenen Steuerklassen für Nutzfahrzeuge besteuert werden.