Allgemein

Geplante Erhöhung des Mindestlohns

Am 28.10.2020 hat die Bundesregierung die Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Der gesetzliche Mindestlohn von 9,35 € pro Stunde im Jahr 2020 soll in insgesamt vier Stufen wie folgt auf 10,45 € erhöht werden (jeweils brutto pro Zeitstunde):

  1. zum 01.01.2021: 9,50 €
  2. zum 01.07.2021: 9,60 €
  3. zum 01.01.2022: 9,82 €
  4. zum 01.07.2022: 10,45 €

Ausgenommen sind nach wie vor Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Azubis, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit und Praktikanten (u.a. Pflichtpraktika im Rahmen einer Ausbildung). In der Vergangenheit gab es aufgrund von Tarifverträgen teilweise Branchenmindestlöhne, die jedoch die gesetzlichen Vorgaben unterschritten. Seit 2020 sind solche Regelungen nicht mehr zulässig, die Übergangsfristen sind mittlerweile ausgelaufen.

Hinweis: Azubis erhalten seit 2020 einen Mindestlohn von monatlich 515 € im ersten Ausbildungsjahr. Ab 2021 soll der Mindestlohn auf 550 €, ab 2022 auf 585 € steigen. Wir erklären Ihnen gern die Details!

Verbesserte Gewerbesteueranrechnung

Die bei einem Gewerbebetrieb gezahlte Gewerbesteuer kann zumindest teilweise auf die Einkommensteuer des Unternehmers angerechnet werden. Ebenso ist dies bei der Einkommensteuer von Gesellschaftern gewerblich tätiger Personengesellschaften möglich. Die Regelung gilt allerdings nur für natürliche Personen, juristische Personen können die Anrechnung nicht nutzen.
Der Ermäßigungsfaktor betrug bis dato das 3,8fache des Gewerbesteuermessbetrags. Bei einem Gewerbesteuerhebesatz von mehr als 380 % war gegebenenfalls ein.

Teil der Gewerbesteuer nicht anrechenbar (Anrechnungsüberhang). Im Zuge des am 29.06.2020 von der Bundesregierung verabschiedeten Zweiten CoronaSteuerhilfegesetzes wurde der Anrechnungsfaktor nun auf 4,0 erhöht. Bis zu einem Hebesatz von 400 % können damit im Einzelfall Personenunternehmer vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.

Höherer Freibetrag für gewerbesteuerliche Hinzurechnung

Finanzierungsaufwendungen (z.B. Zinsen für langfristige Darlehen, Zahlungen an stille Gesellschafter, aber auch Aufwendungen für Mieten und Leasing) werden dem Gewerbeertrag zum Teil wieder hinzugerechnet, wodurch sich dieser und gegebenenfalls auch die zu zahlende Gewerbesteuer erhöht. Die Aufwendungen werden generell nur zu 25 % bei der Hinzurechnung berücksichtigt. Einzelne Aufwendungen, zum Beispiel für unbewegliches Vermögen (Mieten für Grundstücke usw.), werden nur mit 50 % angesetzt.
Bisher galt für Hinzurechnungen von Finanzierungsaufwendungen ein Freibetrag von 100.000 € im Jahr. Bis zu dieser Höhe war die Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen steuerlich unbeachtlich. Im Rahmen des Zweiten CoronaSteuerhilfegesetzes wurde der Freibetrag auf 200.000 € pro Jahr verdoppelt.

Profitieren können von der (verminderten) Gewerbesteuerhinzurechnung in erster Linie Kapitalgesellschaften. Nur die Aufwendungen, die über den Freibetrag hinausgehen, erhöhen den Gewerbeertrag.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 28.06.2019 wurde für Baumaßnahmen, die der Erstellung von Wohnraum dienen und für die der Bauantrag nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt wurde bzw. wird, eine neue Sonderabschreibung eingeführt.
Die Anschaffungs oder Herstellungskosten dürfen dabei 3.000 € je m² Wohnfläche nicht übersteigen. Die Kosten des Grundstücks bleiben hierbei außer Betracht. Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren für die entgeltliche Überlassung von Wohnraum genutzt werden.

Die Sonderabschreibung kann im Jahr der Herstellung und in den nachfolgenden drei Jahren vorgenommen werden. Pro Jahr kann sie bis zu 5 % betragen. Die reguläre Gebäudeabschreibung von 2 % kann darüber hinaus noch zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Bis zu 28 % des Werts können abgeschrieben werden

Es können so in den ersten vier Jahren ab Fertigstellung des Gebäudes bis zu 28 % des Werts abgeschrieben werden. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung ist auf Baukosten von maximal 2.000 €/m² Wohnfläche begrenzt. In einem Anwendungsschreiben vom 07.07.2020 äußerte sich das BMF zu den Details:

  • Bei Personengesellschaften oder Grundstücksgemeinschaften ist jeder einzelne Gesellschafter oder Eigentümer zwar anspruchsberechtigt, allerdings muss die Sonderabschreibung einheitlich für alle Beteiligten durchgeführt werden.
  • Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Stellung des Bauantrags bzw. der Tätigung der Bauanzeige ist regelmäßig das Datum des Eingangsstempels der nach Landesrecht zuständigen Behörde maßgebend.
  • Die Sonderabschreibung kann letztmals im Veranlagungszeitraum 2026 in Anspruch genommen werden. Das Jahr der Fertigstellung der Baumaßnahme ist somit für die Einhaltung des Förderzeitraums der SonderAfA nicht entscheidend.
  • Die Sonderabschreibung ist eine Jahresabschreibung. Sie wird ohne zeitanteilige Aufteilung für jedes Jahr des Begünstigungszeitraums vorgenommen.
    Für die Prüfung der Baukostenobergrenze (3.000 €/m²) ist zugunsten der Steuerpflichtigen nicht auf die reinen Wohnflächen abzustellen, sondern auf die Nutzflächen. Die Bezugnahme auf die Bruttogrundfläche des Gebäudes erweitert die Chance, die oben genannte Grenze einzuhalten, erheblich.

E-Fahrzeuge als Dienstwagen

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Attraktivität für reine E-Fahrzeuge als Firmenwagen weiter erhöht. Schon bislang werden bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung lediglich 0,25 % des Listenpreises bzw. bei der Fahrtenbuchmethode 0,25 % der entsprechend maßgeblichen Aufwendungen angesetzt, für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor oder Hybridfahrzeuge gelten Sätze von 1 % bzw. 0,5 % der entsprechenden Aufwendungen.
Der 0,25%Ansatz war bis dato nur bis zu einer Kaufpreisgrenze von 40.000 € möglich. Diese wurde nun auf 60.000 € angehoben. Die Änderung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden.

Innovationsprämie

Zudem ist am 08.07.2020 die sogenannte Innovationsprämie in Kraft getreten. Reine E-Fahrzeuge erhalten eine Förderung in Höhe von bis zu 9.000 €. Plugin-Hybride erhalten eine Förderung in Höhe von bis zu 6.750 €. Auch rückwirkend kann profitiert werden: Begünstigt sind Fahrzeuge, die nach dem 03.06.2020 und bis einschließlich zum 31.12.2021 erstmalig zugelassen werden. Ebenso können auch junge gebrauchte Fahrzeuge gefördert werden. Voraussetzung ist hier, dass die Erstzulassung nach dem 04.11.2019 und die Zweitzulassung nach dem 03.06.2020 und bis zum 31.12.2021 erfolgt ist.

Änderungen bei der Kfz-Steuer für E-Fahrzeuge

Die zehnjährige Befreiung von der Kfz-Steuer für reine E-Fahrzeuge (also jede Art von E-Hybrid ausgenommen) endet nach derzeitigem Stand zum 31.12.2020. Nach den Plänen der Bundesregierung soll die Befreiung aber verlängert werden. Geplant ist, dass sie für Fahrzeuge gilt, die bis zum 31.12.2025 erstmals zugelassen oder komplett auf E-Antrieb umgerüstet werden. Längstens wird die Befreiung bis zum 31.12.2030 gewährt. Kleinere Nutzfahrzeuge bis 3,5 t mit Verbrennungsmotor sollen außerdem künftig günstiger nach den gewichtsbezogenen Steuerklassen für Nutzfahrzeuge besteuert werden.

Zufluss einer Tantieme bei verspäteter Jahresabschlussfeststellung

Dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH fließt eine Forderung (z.B. auf eine Tantieme) bereits mit deren Fälligkeit zu, also bevor gegebenenfalls tatsächlich eine Überweisung erfolgt ist. Der Zufluss löst dann auch bereits Lohnsteuer aus. Von einer Beherrschung des Gesellschafters ist üblicherweise auszugehen, wenn dieser mehr als 50 % der Stimmrechte an der Gesellschafterversammlung besitzt. Der Zufluss findet aber grundsätzlich erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses statt, der insbesondere die Grundlage für eine Tantieme darstellt.

Erhöhter Lohnsteuerabzug für den Gesellschafter

In einem vom BFH am 28.04.2020 entschiedenen Fall wurde der Abschluss für das Jahr 2008 erst verspätet (nämlich 2010) festgestellt. Das Finanzamt ging aber bereits von einem Zufluss von Tantiemen für 2008 beim beherrschenden Gesellschafter 2009 aus, da der Jahresabschluss bis spätestens 31.12.2009 hätte regelmäßig festgestellt werden müssen. Dies führte dazu, dass es bereits 2009 einen entsprechend erhöhten Lohnsteuerabzug für den Gesellschafter mit entsprechendem Abfluss von Liquidität gegeben hatte.

Der BFH sah die Fälligkeit jedoch erst 2010 als gegeben an. Dass eine Abweichung vom Regelfall bei der Feststellung des Jahresabschlusses vorlag, sah er insoweit als nicht schädlich an. Auch ein fremder Geschäftsführer hätte sich auf eine Vereinbarung der Fälligkeit der Tantieme bei Jahresabschlussfeststellung eingelassen.

gGmbH: verdeckte Gewinnausschüttung

In einem Urteil des BFH vom 12.03.2020 ging es um den GesellschafterGeschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH). Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Geschäftsführervergütung zu hoch war, da diese auf dem Niveau eines Geschäftsführergehalts in der freien Wirtschaft lag. Es ging von einem notwendigen Abschlag aufgrund der Gemeinnützigkeit aus. Hinsichtlich der vermeintlich überhöhten Vergütung zweifelte das Finanzamt aber auch die ordnungsgemäße Mittelverwendung und damit die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft als solcher an. Dies hätte zur Folge gehabt, dass steuerliche Vorteile und die Möglichkeit der Ausstellung von Spendenquittungen für die gGmbH weggefallen wären.

Der BFH war jedoch der Ansicht, dass für die Bestimmung des angemessenen Gehalts des Gesellschafter/Geschäftsführers einer gGmbH sehr wohl Vergleichsdaten von Gehältern aus der freien Wirtschaft herangezogen werden könnten. Gründe, warum aufgrund der Gemeinnützigkeit per se ein Abschlag berechnet werden sollte, erkannten die Bundesrichter nicht. Zudem sahen sie in lediglich geringfügigen Überschreitungen der Angemessenheit einer Geschäftsführervergütung noch keinen Grund für den Wegfall der Gemeinnützigkeit.