Allgemein

Neues zur ordnungsgemäßen Rechnung

Rechnungen müssen im Detail den umsatzsteuerlichen Vorschriften entsprechen, sonst ist der Vorsteuerabzug gefährdet oder es sind zumindest aufwendige Korrekturen erforderlich. 2020 hat der Bundesfinanzhof (BFH) einige interessante Urteile zu diesem Thema gefällt.

Schon länger gibt es die Diskussion, ob für den Vorsteuerabzug unbedingt eine Rechnung mit strengen formalen Anforderungen notwendig ist (z.B. Angabe von Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer). Dies gilt insbesondere dann, wenn klar ist, dass entsprechende Leistungen getätigt wurden und das Abrechnungsdokument nur kleine Fehler aufweist.

Der BFH hat zwar überbordenden Anforderungen der Finanzverwaltung eine Absage erteilt, im Grundsatz rückt er aber nicht von den formalen Anforderungen an die Rechnung ab. Es muss folglich generell ein Rechnungsdokument vorliegen. Die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs können demnach nicht auf andere Weise nachgewiesen werden. Deshalb sollten Unternehmer ordnungsgemäße Rechnungen stellen und Empfänger darauf achten, dass alle Angaben enthalten sind.

Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

Ist in einer Rechnung zum Beispiel die Rechtsform des Empfängers unzutreffend angegeben worden, so kann eine Korrektur der Rechnung auch für die Vergangenheit vorgenommen werden. Der BFH hat bekräftigt, dass die Berichtigung einer Rechnung auf den ursprünglichen Zeitpunkt der Rechnungserteilung zurückwirkt. Durch die Rückwirkung entstehen dann bei einem zu Unrecht vorgenommen Vorsteuerabzug, der berichtigt wird, keine Nachzahlungszinsen. Der BFH hat im Urteil klargestellt, dass sich die Rückwirkung sowohl zum Nachteil als auch zum Vorteil auswirken kann.

Leistungsbeschreibung

In einem Urteilsfall des BFH beanstandete das Finanzamt bei der Rechnung eines Bauunternehmers konkret die Leistungsbeschreibung „Trockenbauarbeiten“. Insbesondere deshalb wurde der Vorsteuerabzug verweigert. Grundsätzlich müsse die Leistungsbeschreibung in der Rechnung hinreichend konkret und handelsüblich sein. Auch hier hat der BFH zwar entschieden, dass die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung nicht übertrieben hoch sein dürfen. Aber: Die Rechnungsangabe „Trockenbauarbeiten“ sei nur dann ausreichend, wenn noch weitere konkrete Angaben zum Ort der Leistungserbringung, also der Adresse der entsprechenden Bauarbeiten, vorlägen. Ohne diese Konkretisierung seien die Angaben grundsätzlich nicht ausreichend für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung.

Werbungskostenabzug im Homeoffice

Im Zuge der CoronaKrise hat die Arbeit im Homeoffice durch Arbeitnehmer zwangsweise zugenommen. Schon allein deshalb, weil in den Unternehmen Abstände eingehalten werden müssen, kann oft nicht mehr jedem Arbeitnehmer ein sicherheitskonformer und arbeitsrechtlich vorschriftsmäßiger Arbeitsplatz angeboten werden.
Wann liegt ein häusliches Arbeitszimmer vor?

Hier stellt sich die Frage, welche Kosten für das Arbeiten im Homeoffice steuerlich vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden können. An die Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers stellt der Gesetzgeber einige Anforderungen. Es muss sich um einen eigenen Raum in der Wohnung handeln, der ausschließlich für die Arbeitstätigkeit genutzt wird. Eine Arbeitsecke wird nicht anerkannt. Auch die Einrichtung muss sich auf berufliche Belange beschränken.
Zudem ist es erforderlich, dass dem Arbeitnehmer (ggf. zeitweise) kein anderer Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung steht. Dies muss bei Nachfragen durch das Finanzamt vonseiten des Arbeitgebers schriftlich bestätigt werden. Wenn theoretisch zwar ein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung steht, der Arbeitgeber aber das Homeoffice empfiehlt, könnte es zu Diskussionen mit dem Finanzamt kommen. Wichtig ist in solchen Fällen, dass der Arbeitgeber das Homeoffice anordnet (z.B. bei RaumSharing). Hier könnte dann mit Gründen des allgemeinen Gesundheitsschutzes oder der Wahrung der Abstandsregelungen argumentiert werden.
Welche Kosten können abgezogen werden?

Ein voller Kostenabzug für das Homeoffice als häusliches Arbeitszimmer ist nur möglich, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Um diesen zu erreichen, müsste der Arbeitnehmer also permanent im Homeoffice tätig sein oder von dort aus seiner Tätigkeit schwerpunktmäßig nachgehen (mind. drei Tage Homeoffice, zwei Tage im Betrieb) und eine qualitativ gleichwertige Arbeitsleistung erbringen. Gerne prüfen wir für Sie, ob bei Ihnen ein voller Kostenabzug möglich ist.
Stellt das Homeoffice als häusliches Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar, ist der Kostenabzug grundsätzlich auf 1.250 € im Jahr beschränkt. Von der Höhe her ist dieser Abzug auch möglich, wenn die Voraussetzungen des häuslichen Arbeitszimmers nur für einen Teil des Jahres vorlagen. Es handelt sich bei den 1.250 € aber nicht um einen Pauschalbetrag. Die Kosten müssen also im Detail nachgewiesen werden.

Checkliste Werbungskostenabzug:

  • Raumkosten (anteilige Miete und Nebenkosten oder Abschreibung und Zinsaufwand bei Eigentum)
  • Anteilige Instandhaltungs und Renovierungsaufwendungen
  • Anteilige Wasser, Strom sowie Internetkosten
  • Anteilige Grundsteuer
  • Raumausstattung (u.a. Tapeten, Lampen, Klimaanlage)

Anteilige Kosten, die auf die gesamte Wohnung entfallen, sind anhand eines Flächenschlüssels zu ermitteln.

Kosten für Arbeitsmittel

Kosten für angemessene Arbeitsmittel unterliegen keiner Abzugsbeschränkung und können grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Kosten für Schreibtisch, Bürostuhl und sonstige technische Ausstattung (z.B. EDV). Diese Kosten können auch geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllt sind.

Kostenerstattung durch den Arbeitgeber

Die Raumkosten für das Homeoffice, die ein Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehen kann, können vom Arbeitgeber nicht ohne weiteres steuer und sozialversicherungsfrei erstattet werden. Hier kommt es sehr stark auf den Einzelfall an, und vor allem sollte nicht davon ausgegangen werden, dass pauschale Bürokostenzuschüsse steuerfrei sind. Arbeitsmittel (z.B. die EDVAusstattung) sowie die Einrichtung können vom Arbeitgeber aber steuerfrei überlassen werden, sollten jedoch in seinem Eigentum verbleiben. Die Mitarbeiter können EDVGeräte auch privat nutzen; dieser Vorteil ist steuerfrei. Wird der Laptop oder PC an die Mitarbeiter übereignet, kann der geldwerte Vorteil mit 25 % pauschal versteuert werden und ist sozialversicherungsfrei.

 

Erhöhung der Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie ab 2021

Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde 2019 die Erhöhung der Pendlerpauschale ab 2021 beschlossen. Der bisher mögliche Abzugsbetrag von 0,30 € pro Kilometer der einfachen Wegstrecke wird ab 2021 auf 0,35 € ab dem 21. Kilometer erhöht. Von 2024 bis 2026 wird die Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer um weitere drei Cent auf dann insgesamt 0,38 € pro Kilometer erhöht. Danach gilt, vorbehaltlich einer gesetzlichen Anpassung, wieder der ursprüngliche Abzug von 0,30 €. Die Erhöhung ist sowohl anwendbar auf Unternehmer als auch auf Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Bei der erhöhten Pendlerpauschale gibt es allerdings das Problem, dass diese bei Einkünften innerhalb des Grundfreibetrags kaum Auswirkungen hat. Mit der ebenfalls von 2021 bis 2026 geltenden neuen Mobilitätsprämie haben Bezieher geringer Einkommen allerdings eine weitere Möglichkeit, die sie neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschale zusätzlich ab dem 21. Entfernungskilometer beantragen können. Für jeden zusätzlichen Kilometer erhalten sie 14 % der erhöhten Pendlerpauschale von 0,35 € also 4,9 Cent. Die Pendlerpauschale kann nur für tatsächlich zurückgelegte Wegstrecken beantragt werden. Insbesondere dann, wenn Coronabedingt vermehrt im Homeoffice gearbeitet wurde, müssen die anzusetzenden Tage entsprechend gekürzt werden.

Praxistipp

Nutzer eines FirmenPkw können im Rahmen ihrer Steuererklärung für das Jahr 2020 aufgrund der vermehrten Tätigkeit im Homeoffice eventuell eine Reduzierung des geldwerten Vorteils erreichen. Hierfür sind die einzelnen Fahrten zur Arbeit aufzuzeichnen. Wir erörtern Ihnen gern die Details!

Sonderabschreibung von Betriebsvermögen: Zeitlich begrenzte Einführung der degressiven Absetzung für Abnutzung

Für in den Jahren 2020 und 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mithilfe des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes die Möglichkeit einer degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) wiederbelebt. Somit sind unter Umständen höhere Abschreibungen möglich, was zu niedrigeren steuerpflichtigen Einkommen führt. Als bewegliche Wirtschaftsgüter gelten gegebenenfalls auch größere Produktionsanlagen. Bei Gebäuden hingegen scheidet die erhöhte Abschreibung aus. Bei der degressiven AfA erfolgt die prozentuale Minderung immer ausgehend vom Restbuchwert des Wirtschaftsguts, während bei der linearen AfA ein jährlich gleichbleibender Betrag als Aufwand berücksichtigt wird.

Beispiel

Anschaffung eines Pkw zum 01.01.2020 für 100.000 €, Nutzungsdauer: sechs Jahre
AfA linear 2020:
100.000 €/6 Jahre = 16.666 €
AfA degressiv 2020:
16.666 x 2,5 = 41.665 €
jedoch nicht mehr als 25 % der Anschaffungskosten von 100.000 € bzw. des jeweiligen Restbuchwertes
> degressive AfA : 25.000 €

Insgesamt ergibt sich also für das Jahr 2020 ein Vorteil von 8.334 €. In späteren Jahren sinkt die Bemessungsgrundlage der degressiven AfA jeweils, da die Anschaffungskosten als Grundlage immer um die AfABeträge der Vorjahre gemindert werden. Die jeweilige JahresAfA wird also immer vom jeweiligen Restbuchwert des Vorjahres berechnet. Durch die degressive Abschreibung entstehen so in den ersten Jahren gegenüber der linearen AfA höhere Abschreibungen, es wird im Ergebnis Potential zur Steuerminderung zeitlich vorgezogen. Der Übergang zur linearen AfA ist jedoch jederzeit möglich.

Firmenwagen: Welche Folgen haben Zahlungen des Arbeitnehmers?

Welche Folgen haben bei privater Nutzung des Dienstwagens zeitraumbezogene Zuzahlungen von Arbeitnehmern? Nach dem BFH sind solche Zahlungen für die Privatnutzung auf den jeweiligen Zeitraum gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten. Der BFH widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung.

Mit Beschluss vom 16.12.2020 (VI R 19/18) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die für die private Nutzung eines Dienstwagens geleistete einmalige Zuzahlung gleichmäßig auf den Bestimmungszeitraum zu verteilen ist.

Die Bemessungsgrundlage des geldwerten Vorteils für die private Nutzung des Pkw ist entsprechend zu mindern.

Sachlage im Streitfall

Der Kläger bezog im Streitjahr eine Rente und arbeitete zusätzlich als Minijobber in der GmbH seines Sohnes. Diese stellte ihm ab 2010 einen Dienstwagen zur Verfügung, den er sowohl dienstlich als auch privat nutzte.

Bei Anschaffung leistete der Kläger eine Zuzahlung i.H.v. 20.000 €. Für die Nutzung des Wagens war zunächst ein Nutzungszeitraum von 96 Monaten vereinbart. Bei vorzeitiger Rückgabe war eine anteilige Erstattung der Anschaffung der Zuzahlung vorgesehen.

Das Finanzamt (FA) rechnete die Zuzahlung zu den Anschaffungskosten vollständig in dem Jahr der Anschaffung sowie den darauffolgenden Jahren an, sodass ab dem Jahr 2013 keine Anrechnung mehr erfolgte. Hiergegen wandte sich der Kläger.

Mit seinem zunächst eingelegten Einspruch und der anschließenden Klage begehrt er die gleichmäßige Anrechnung der Zuzahlung über den Nutzungszeitraum. Nachdem das Finanzgericht dem Kläger zugestimmt hatte, lehnte der BFH die vom FA eingelegte Revision ab.

Zuzahlung zu der Anschaffung eines Firmenwagens

Die Überlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn i.S.d. § 19 EStG.

Wird kein Fahrtenbuch geführt, so ist gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG der geldwerte Vorteil im Rahmen der 1-%-Regelung zu besteuern.

Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung für die private Nutzung des Dienstfahrzeugs oder für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Tätigkeitsstätte, so ist die Bemessungsgrundlage für die Nutzung des geldwerten Vorteils entsprechend zu mindern. Entsprechendes gilt bei der Zuzahlung zu laufenden Kosten des Pkw.

Nach der nun ergangenen Rechtsprechung des BFH sind von Arbeitnehmern geleistete Einmalzahlungen auf den Nutzungszeitraum gleichmäßig zu verteilen.

Damit widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung in R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 2 und Satz 3 LStR, nach der die Zahlungen des jeweiligen Arbeitnehmers vollständig bis auf den Nutzungsvorteil in den ersten Jahren anzurechnen seien.

Praxishinweis

Durch die Rechtsprechung des BFH kann der Steuerpflichtige bei gleichmäßiger Verteilung seiner Einmalzahlungen einen Progressionsvorteil erlangen, da die Steuerlast gleichmäßig über die Jahre gemindert wird.

Wird die Zuzahlung jedoch nicht zeitraumbezogen geleistet, ist weiterhin der Abzug der Kosten in den ersten Jahren der Versteuerung des privaten Nutzungsvorteils vorzunehmen. Steuerpflichtige und Steuerberater sollten daher bei der Formulierung der Überlassungsvereinbarung genau prüfen, welche Regelung für sie günstiger ist.

Im Hinblick auf die laufzeitbezogene Betrachtung bei Leasingsonderzahlungen ist weiterhin ein Verfahren beim BFH (VIII R 1/21) anhängig.

BFH, Beschl. v. 16.12.2020 – VI R 19/18

 

Gültige Mehrwertsteuersätze 2020/2021

Die Mehrwertsteuersätze wurden zum 01.07.2020 von 19 % auf 16 % beim Regelsteuer und von 7 % auf 5 % beim ermäßigten Steuersatz abgesenkt. Diese Umstellung hat viele Unternehmen vor große Herausforderungen gestellt, zumal es viele Spezialregelungen gibt.

Zum Jahresende ist nun erhöhte Wachsamkeit geboten: So dürfen es Unternehmer keinesfalls verpassen, die abgesenkten Steuersätze von 16 % bzw. 5 % nach dem 31.12.2020 wieder rückgängig zu machen. Für Leistungen, die nach dem 31.12.2020 erbracht werden, müssen dann wieder 19 % bzw. 7 % berechnet werden. Das sollten Unternehmer auch entsprechend für Eingangsrechnungen im Rahmen des Vorsteuerabzugs beachten. Doch auch hier gibt es einige Ausnahmen!

Ausführung der Leistung

Für die Anwendung des richtigen Steuersatzes kommt es entscheidend darauf an, wann die entsprechende Leistung als ausgeführt gilt. Bei Warenlieferungen, die versendet oder befördert werden, ist der Umsatz mit Beginn der Versendung oder Beförderung ausgeführt. Dienstleistungen (sonstige Leistungen) gelten grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung als ausgeführt. Wenn eine sonstige Leistung in abgrenzbare Teilleistungen aufgeteilt ist, gilt die sonstige Leistung jeweils mit Fertigstellung der einzelnen Teilleistung als ausgeführt. Teilleistungen können bei sonstigen Leistungen (nicht Werklieferungen oder leistungen) grundsätzlich schon durch die Zahlungsweise vereinbart werden, zum Beispiel ein Einjahresvertrag für ein Fitnessstudio. Ist eine monatliche Zahlung vereinbart, ist der einzelne Monat ein abgeschlossener (Teil)Leistungszeitraum; die sonstige Leistung ist am letzten Tag des Monats erbracht.

Anzahlungen und Vorauszahlungen

Im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuersenkung ist es zudem wichtig, Anzahlungsrechnungen umsatzsteuerlich korrekt abzubilden. Wenn Anzahlungsrechnungen im Zeitraum zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 für Leistungen ausgestellt werden, die erst nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden, gelten für die gesamte Leistung wieder die erhöhten Steuersätze von 19 % bzw. 7 %.

Wurden zuvor Anzahlungsrechnungen mit 16 % bzw. 5 % gestellt, muss in der Schlussrechnung auf die erhöhten Steuersätze korrigiert werden. Es ist aber auch möglich, in Anzahlungsrechnungen für Leistungen, die erst nach dem 31.12.2020 vollständig erbracht werden, bereits den (wieder erhöhten bzw. regulären) Steuersatz von 19 % oder 7 % auszuweisen. In diesem Fall muss dann keine zusätzliche Korrektur in der Schlussrechnung erfolgen. Bei einer Vorauszahlungsrechnung zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 für Leistungen, die erst nach dem 31.12.2020 erbracht werden, bei der keine Schlussrechnung erfolgt, muss die Rechnung ebenfalls auf die nach dem 31.12.2020 geltenden höheren Steuersätze korrigiert werden.

Restaurations und Verpflegungsdienstleistungen

Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der CoronaKrise (CoronaSteuerhilfegesetz) wurde der Steuersatz für Speisen bei Restaurations und Verpflegungsdienstleistungen zunächst zeitlich befristet von regulär 19 % auf 7 % herabgesetzt. Diese Senkung sollte jedoch nicht nur die Speisenabgabe bei Restaurant oder Imbissbesuchen umfassen, sondern gilt auch für Speisenabgaben des Lebensmitteleinzelhandels und von Cateringunternehmen, Bäckereien und Metzgereien. Voraussetzung hierfür ist, dass verzehrfertig zubereitete Speisen abgegeben werden. Der niedrigere Steuersatz gilt vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 (ab dem 01.07.2021 gilt wieder der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %) und damit länger als die „normale“ Mehrwertsteuersenkung.

Durch die weitere Absenkung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf 5 % zum zweiten Halbjahr 2020 ist der Steuersatz auf Restaurations und Verpflegungsdienstleistungen noch günstiger geworden. Die ohnehin schon reduzierten Steuersätze bei Speisen verminderten sich somit zum 01.07.2020 von 7 % auf 5 %. Der Steuersatz bei der Abgabe von Getränken wurde im Zuge dessen bis zum 31.12.2020 auf 16 % reduziert. Für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 soll sich der Umsatzsteuersatz für Speisen dann wieder auf 7 % erhöhen. Ab dem 01.07.2021 steigt dieser wieder regulär auf 19 % für Speisen, die direkt an Ort und Stelle zum Verzehr abgegeben werden (also z.B. in Restaurants).
Vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 ausgegebene Gutscheine für Restaurationsleistungen können aufgrund der unterschiedlichen Steuersätze nur dann als Einzweckgutscheine behandelt werden, wenn die Gutscheine auf den Bezug von Speisen oder den Bezug von Getränken explizit beschränkt werden. Gutscheine für Restaurant und Verpflegungsdienstleistungen einschließlich Getränke gelten erst wieder als Einzweckgutscheine, wenn sie ab dem 01.07.2021 ausgestellt werden. Nur wenn ein Einzweckgutschein vorliegt, ist der Steuersatz bei Gutscheinerwerb maßgeblich!

Härtefallregelungen für die TSE

Seit dem Jahr 2020 ist für elektronische Kassensysteme eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verpflichtend. Diese zeichnet alle Kassenvorgänge lückenlos und fälschungssicher auf. Vergleichbar ist die TSE etwa mit einem Flugschreiber für Kassen. Technisch handelt es sich um ein öffentlich zertifiziertes Modul, das Manipulationen fast unmöglich machen soll.

Bereits 2019 war absehbar, dass die Industrie aufgrund der notwendigen Zertifizierung bis zum 01.01.2020 noch keine Kassen mit TSE bzw. entsprechende Module zur Nachrüstung würde liefern können. Deshalb beschlossen Bund und Länder, dass es bis zum 30.09.2020 von den Finanzämtern nicht beanstandet werden sollte, wenn eine elektronische Registrierkasse ohne die vorgeschriebene TSE betrieben wird.

Übergangsfrist von zwei Jahren

Für Kassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden und nicht umrüstbar sind, jedoch insbesondere im Hinblick auf die Einzelaufzeichnungspflicht den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (kurz: GoBD) entsprechen, gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren, damit eine gegebenenfalls zeitnah vor 2020 neu angeschaffte Kasse nicht schon wieder komplett ausgetauscht werden muss. Diese Kassen dürfen allerdings längstens bis zum 31.12.2022 verwendet werden.

Auch der Start zum 30.09.2020 gestaltete sich schwierig. Zwar sind mittlerweile TSEModelle auf dem Markt, aber es gibt zum Beispiel bei Terminen für den Einbau und die Implementierung bei den Anbietern Schwierigkeiten aufgrund der CoronaKrise. Zudem verzögert sich derzeit noch die Zertifizierung von cloudbasierten Lösungen für die TSE. Das BMF hat eine weitere Verlängerung der Frist zwar mit Nachdruck abgelehnt. Fast alle Bundesländer haben jedoch zwischenzeitlich eigene Härtefallregelungen erlassen, mittels derer die Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert wird. Diese bundeslandspezifischen Regelungen unterscheiden sich nur geringfügig. Gemeinsam ist allen, dass die Frist zur Einführung der TSE bis zum 31.03.2021 verlängert wurde. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung unterscheiden sich im Detail.

Allen Bundesländern ist aber gemeinsam, dass ein Einbau der TSE oder die Bestellung eines neuen Systems bereits jetzt konkret beauftragt sein muss. Betroffene müssen also trotz der Übergangsfrist umgehend handeln, falls dies noch nicht erfolgt ist. Die Finanzverwaltung wird entsprechende Nachweise des Anbieters einfordern. Zudem müssen die Voraussetzungen für die Verlängerung in der Verfahrensdokumentation für die Kassen dokumentiert werden. Gerne informieren wir Sie über die konkreten Voraussetzungen in Ihrem Bundesland!

Erhöhte Behinderten-Pauschbeträge

Der Bundesrat hat am 27.11.2020 ebenfalls dem Gesetz zur Erhöhung des BehindertenPauschbetrags zugestimmt. Die derzeitigen Pauschbeträge werden verdoppelt und die Systematik wird angepasst. Die Pauschbeträge wirken sich steuermindernd aus.

Behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag

In Zukunft soll ein Grad der Behinderung bereits bei 20 % festgestellt werden, bisher lag der Eingangswert bei 25 %. In der Spitze soll sich der Pauschbetrag für „hilflose“ Personen und für Blinde von bisher 3.700 € auf 7.400 € erhöhen. Zudem soll ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag eingeführt werden. Dieser soll je nach Voraussetzungen zwischen 900 € und 4.500 € betragen. Darüber hinaus wird der Pflege-Pauschbetrag angepasst. Die Geltendmachung soll auch ohne das Kriterium „hilflos“ möglich sein.

Bei den Pflegegraden 4 und 5 soll der Pauschbetrag von derzeit 924 € auf 1.800 € erhöht werden. Es soll auch ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit dem Pflegegrad 2 von 600 € und mit dem Pflegegrad 3 von 1.100 € eingeführt werden.
40 Erhöhung des Entlastungsbetrags für

Verlängerte Investitionszeiträume

urch den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) können kleinere und mittlere Unternehmen den steuerlichen Aufwand für geplante Investitionen vorwegnehmen. Insgesamt ist ein gewinnmindernder Abzug von 40 % der Aufwendungen vorab möglich. Danach gilt bisher eine dreijährige Investitionsfrist zur Anschaffung/Herstellung des entsprechenden Wirtschaftsguts. Erfolgt in diesem Zeitraum keine Anschaffung/Herstellung, muss der ursprüngliche Abzug im Veranlagungsjahr seiner Bildung rückgängig gemacht werden, und es fallen Nachzahlungszinsen von 6 % pro Jahr auf die Steuernachzahlung an.

Die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist 2020 ausläuft, ist im Zuge des Zweiten CoronaSteuerhilfegesetzes auf vier Jahre verlängert

worden. Unternehmen haben also bis zum 31.12.2021 Zeit für entsprechende Investitionen. Von dieser Fristverlängerung profitieren demnach Steuerpflichtige, die planmäßig 2020 in ein entsprechendes Wirtschaftsgut investieren wollten, dies aber aufgrund der CoronaKrise nicht mehr können oder wollen.

Rücklage mindert Anschaffungs- und Herstellungskosten

Werden bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verkauft (u.a. Grund und Boden, Gebäude und Anteile an Kapitalgesellschaften), können die Gewinne hieraus zunächst steuerfrei gemäß § 6b EStG in eine Rücklage eingestellt werden. Diese muss innerhalb von vier Jahren auf neu angeschaffte oder hergestellte Ersatzwirtschaftsgüter (z.B. Grund und Boden, Gebäude und Anteile an Kapitalgesellschaften) übertragen werden. Die Rücklage mindert dann die Anschaffungs bzw. Herstellungskosten des Reinvestitionsguts. Dadurch bilden sich sofort stille Reserven, bzw. es kommt in den Folgejahren zu einer niedrigeren Abschreibung. Die Regelung bewirkt also eine langfristige Steuerstundung. Die Frist zur Übertragung wurde nun für 2020 auslaufende Investitionszeiträume um ein Jahr verlängert.

Änderungen beim Kurzarbeitergeld

Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers möglich

Mit dem CoronaSteuerhilfegesetz wurde eine teilweise Steuerfreiheit für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sowie zum Saisonkurzarbeitergeld eingeführt. Steuerfrei sind Zuschüsse von bis zu 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem sogenannten SollEntgelt und dem IstEntgelt (also im Ergebnis dem Unterschied zwischen dem normalen Gehalt und dem Gehalt in Kurzarbeit). Die Steuerfreiheit gilt für Zahlungen in Lohnzahlungszeiträumen, die nach dem 29.02.2020 begonnen haben und vor dem 01.01.2021 enden. Diese Befristung soll mit dem JStG 2020 um ein Jahr verlängert werden. Die geplante Verlängerung der Steuerfreiheit würde damit für Lohnzahlungszeiträume gelten, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2022 enden.

Kurzarbeitergeld: befristete Regelungen verlängert

Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der CoronaPandemie gelten erleichterte Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (Kug). Zudem gibt es hier eine gestaffelte Erhöhung. Mit zwei Änderungsverordnungen und dem Beschäftigungssicherungsgesetz wurden die befristeten Regelungen nun verlängert.
Die jetzt bereits geltenden Zugangserleichterungen zum Kug werden bis zum 31.12.2021 für Betriebe verlängert, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. Die Öffnung des Kug für Arbeitnehmerverleihbetriebe, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben, wird ebenfalls bis zum 31.12.2021 verlängert. Auch die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis zum 30.06.2021 verlängert. Vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet. Voraussetzung ist, dass mit der Kurzarbeit bis zum 30.06.2021 begonnen wurde.

Die generelle Bezugsdauer des Kug wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert. Längstens ist der Bezug bis zum 31.12.2021 möglich. Zudem hat der Bundesrat am 27.11.2020 das Beschäftigungssicherungsgesetz verabschiedet, das in der Hauptsache zum 01.01.2021 in Kraft tritt. Die Erhöhung des Kug auf 70 % bzw. 77 % ab dem vierten Monat und auf 80 % bzw. 87 % ab dem siebten Monat wird bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten verlängert, deren Anspruch auf Kug bis zum 31.03.2021 entstanden ist. Auch die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden bis zum 31.12.2021 verlängert, wenn ein Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (450€Job), die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt. Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für berufliche Weiterbildungen bei kurzarbeitsbedingtem Arbeitsausfall wird zudem nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 % der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.