Viele Vermieter zahlen regelmäßig in die sogenannte Instandhaltungsrücklage ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ein. Doch wann kann man diese Beträge steuerlich absetzen? Die Antwort: Nicht sofort – sondern erst, wenn das Geld wirklich für Reparaturen verwendet wird.
Was ist die Instandhaltungsrücklage?
Wohnungseigentümergemeinschaften müssen Geld für spätere Reparaturen am Gemeinschaftseigentum ansparen – etwa für Dach, Fassade oder Treppenhaus. Diese Rücklagen werden von allen Eigentümern anteilig eingezahlt und zentral verwaltet. Seit 2020 heißt die Rücklage offiziell Erhaltungsrücklage, und sie gehört juristisch allein der WEG – nicht mehr direkt den einzelnen Eigentümern.
Das Problem: Keine sofortige Steuerersparnis
Ein Ehepaar zahlte im Jahr 2021 rund 1.300 € in die Rücklagen ihrer vermieteten Wohnungen ein – verwendete wurde das Geld aber nicht. Das Finanzamt erkannte die Zahlung nicht als Werbungskosten an. Und das zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Grund: Die Einzahlung allein reicht nicht aus. Erst wenn das Geld tatsächlich für eine Reparatur genutzt wird, können Sie es steuerlich absetzen.
Warum ist das so? Das Steuerrecht schaut auf den Verwendungszweck, nicht auf den Zeitpunkt der Einzahlung.
Nur wenn die Maßnahme tatsächlich durchgeführt und bezahlt wird, entsteht ein sogenannter „Veranlassungszusammenhang“ mit der Vermietung. Ob es sich um eine Erhaltungsmaßnahme oder eine Herstellungsmaßnahme handelt, spielt dabei eine wichtige Rolle – nur Erhaltungsaufwand kann sofort abgesetzt werden.
Was bedeutet das für Sie als Vermieter?
Wenn Sie Geld in die Rücklage einzahlen, müssen Sie abwarten, bis es tatsächlich für Reparaturen ausgegeben wird. Erst dann können Sie die Beträge in Ihrer Steuererklärung als Kosten geltend machen. Das gilt auch dann, wenn Sie mehrere Jahre lang einzahlen und erst später eine Reparatur erfolgt.
Unser Tipp
Führen Sie genau Buch über alle Einzahlungen und informieren Sie sich, wenn aus der Rücklage Reparaturen finanziert werden. So können Sie in dem Jahr der Verwendung die Ausgaben richtig in der Steuer angeben. Sie haben Fragen zur steuerlichen Behandlung von Instandhaltungsrücklagen? Kontaktieren Sie uns – wir unterstützen Sie gern bei Ihrer Steuererklärung rund um Vermietung & Verpachtung.


