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Leasing-Sonderzahlung bei beruflichen Fahrten: So setzen Sie die Kosten richtig ab

Viele Arbeitnehmer nutzen ein geleastes Fahrzeug für ihre beruflichen Fahrten – etwa im Außendienst. Doch wie wirken sich Leasing-Sonderzahlungen steuerlich aus? Und wie berechnet man die tatsächlichen Kosten pro Kilometer? Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs bringt Klarheit: Die Sonderzahlung muss über den gesamten Leasingzeitraum verteilt werden.

Der Fall: BMW im Außendienst – Sonderzahlung auf einen Schlag abgesetzt

Ein Außendienstmitarbeiter hatte einen BMW geleast und im ersten Monat eine Sonderzahlung von 15.000 € geleistet. Außerdem kaufte er einen zusätzlichen Satz Reifen. Noch im selben Jahr setzte er die gesamten Kosten als Betriebsausgaben an – und ermittelte einen hohen Kilometersatz von 0,93 €. Im Folgejahr nutzte er denselben Satz weiter. Doch das Finanzamt erkannte ihn nicht mehr an und setzte nur noch die Pauschale von 0,30 € pro Kilometer an.

Die Entscheidung: Kosten müssen auf Leasingdauer verteilt werden

Der Bundesfinanzhof urteilte: Die Sonderzahlung darf nicht vollständig im ersten Jahr abgezogen werden. Sie muss gleichmäßig auf den gesamten Leasingzeitraum verteilt werden – in diesem Fall drei Jahre. Das heißt: Pro Jahr können nur 5.000 € der Sonderzahlung abgesetzt werden. Gleiches gilt auch für andere Anschaffungen, wie zusätzliche Reifen oder Sonderausstattungen, wenn sie für die gesamte Leasingdauer gelten.

Warum ist das wichtig?

Tatsächliche Kosten statt Pauschale können sich lohnen – aber nur bei richtiger Berechnung. Eine hohe Einmalzahlung im ersten Jahr führt nicht zu einem überhöhten Kilometersatz in den Folgejahren. Die Kosten müssen anteilig aufgeteilt werden – sonst droht eine Kürzung durch das Finanzamt.

Unser Tipp

Wenn Sie beruflich mit einem geleasten Auto unterwegs sind, sollten Sie Ihre Kosten genau dokumentieren und korrekt aufteilen. Nur dann können Sie den höchstmöglichen steuerlichen Vorteil nutzen – ohne Ärger mit dem Finanzamt. Sie möchten wissen, wie Sie Leasingkosten optimal geltend machen? Wir helfen Ihnen gern – sprechen Sie uns an!

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