Wenn GmbH-Gesellschafter ihre Firmenanteile verschenken, stellt sich die Frage: Handelt es sich um eine private Schenkung – oder um einen geldwerten Vorteil, also steuerpflichtigen Arbeitslohn?
Das kann steuerlich entscheidend sein – vor allem, wenn Anteile an Mitarbeitende übergehen, die in der Geschäftsführung tätig sind. Ein aktuelles Urteil bringt nun Klarheit für Unternehmerfamilien, die eine Nachfolgeregelung planen.
Der Fall: Firmenanteile für die Nachfolge verschenkt
Ein Ehepaar war Eigentümer einer GmbH. Zur Regelung der Nachfolge übertrugen sie den Großteil ihrer Anteile auf den Sohn – und kleinere Anteile an fünf Führungskräfte, darunter eine langjährige Mitarbeiterin. Das Ziel: Der Sohn sollte unterstützt werden, da er noch unerfahren war. Durch die Verteilung der Anteile bekamen die Führungskräfte eine sogenannte Sperrminorität – also Einfluss im Unternehmen.
Das Finanzamt wollte auf die übertragenen Anteile Lohnsteuer erheben – es sah darin eine Vergütung aus dem Arbeitsverhältnis.
Das Urteil: Keine Steuer auf die geschenkten Anteile
Der Bundesfinanzhof entschied: Die Anteilsübertragung war keine Belohnung für die Arbeit – sondern Teil der geplanten Unternehmensnachfolge. Damit liegt keine steuerpflichtige Lohnzahlung vor.
Wichtige Begründungen:
- Das Hauptmotiv war die langfristige Absicherung des Unternehmens.
- Die Anteile wurden unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder dem Gehalt verschenkt.
- Die Beteiligten hätten die Anteile zurückgeben müssen, wenn das Finanzamt die Schenkungsteuerregel nicht akzeptiert hätte – ein weiteres Indiz für eine Schenkung.
Was bedeutet das für Unternehmer?
Wenn Sie planen, Ihr Unternehmen zu übergeben, kann es sinnvoll sein, kleinere Anteile an leitende Mitarbeiter zu verschenken, um eine stabile Übergabe zu ermöglichen. Das kann helfen, den neuen Geschäftsführer zu unterstützen – und die Mitarbeitenden stärker einzubinden. Aber Achtung: Ob eine Schenkung oder steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend sind die Beweggründe und vertraglichen Regelungen.
Unser Tipp
Planen Sie eine Unternehmensnachfolge? Denken Sie frühzeitig über eine Beteiligung Ihrer Mitarbeitenden nach – aber sichern Sie sich steuerlich gut ab. Wir beraten Sie gerne individuell zur Nachfolgeplanung und steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten.


