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Influencerin scheitert vor Gericht: Alltagskleidung bleibt privat – keine Betriebsausgabe

Kein Steuerabzug für bürgerliche Kleidung trotz beruflicher Nutzung

Das Finanzgericht Köln hat klargestellt: Kosten für normale Alltagskleidung können auch bei Influencerinnen steuerlich nicht geltend gemacht werden – selbst dann nicht, wenn die Kleidung für berufliche Zwecke angeschafft und genutzt wurde (Az. 12 K 1016/19).

Das Gericht argumentierte, dass sogenannte bürgerliche Kleidung – also Outfits, die auch im Alltag getragen werden können – nicht ausschließlich dem betrieblichen Kontext zuzuordnen sei. Ein Abzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten sei daher nicht zulässig.

Reisekosten: Aufteilung zwischen privat und beruflich möglich

Anders sieht es bei Reisen aus, die sowohl privat als auch geschäftlich motiviert sind. Hier können die Kosten anteilig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden – vorausgesetzt, es gibt objektive Kriterien zur Abgrenzung der beruflichen Nutzung, etwa durch zeitliche Aufteilung.

Fehlen klare Nachweise, darf das Finanzamt die Aufwendungen schätzen. In solchen Fällen akzeptieren die Behörden häufig einen hälftigen Abzug. Im vorliegenden Fall wurden jedoch weder die Reisekosten noch die damit verbundene Umsatzsteuer als betrieblicher Aufwand anerkannt – zu Recht, wie das Gericht entschied.

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