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Photovoltaik steuerfrei nutzen: Neue Regelungen seit 2023 auf einen Blick

Steuervorteile für kleine Photovoltaikanlagen

Seit dem 1. Januar 2023 profitieren Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen von steuerlichen Entlastungen. Einnahmen sowie der Eigenverbrauch aus Anlagen mit einer maximalen Bruttonennleistung von 30 kW (Peak) sind steuerfrei – vorausgesetzt, sie sind auf Einfamilienhäusern oder nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden wie Gewerbeimmobilien installiert.

Auch bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Objekten mit überwiegender Wohnnutzung greift diese Steuerbefreiung: Hier gilt die Grenze von 15 kW (Peak) je Einheit, wobei pro steuerpflichtiger Person oder Mitunternehmerschaft maximal 100 kW (Peak) angerechnet werden können.

Ob der erzeugte Strom selbst verbraucht oder ins Netz eingespeist wird, spielt für die Steuerfreiheit keine Rolle. Allerdings entfällt ab 2023 die Möglichkeit, Verluste aus dem Betrieb solcher Anlagen steuerlich geltend zu machen.

Nullsteuersatz bei Kauf und Installation von Photovoltaiksystemen

Neben der Steuerbefreiung auf Einnahmen gilt seit Anfang 2023 ein weiterer Vorteil: Die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen sowie zugehöriger Stromspeicher sind mit einem Umsatzsteuersatz von 0 % belegt.

Voraussetzung dafür ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder Einrichtungen installiert wird, die dem Gemeinwohl dienen – beispielsweise Schulen oder gemeinnützige Organisationen. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Bruttonennleistung der Anlage 30 kW (Peak) nicht übersteigt oder voraussichtlich nicht überschreiten wird.

Ein weiterer Vorteil für Betreiber: Auf Rechnungen wird keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen, was die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG überflüssig macht. Im Umkehrschluss entfällt jedoch auch der Vorsteuerabzug für Unternehmen.

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