Neuregelung im Jahressteuergesetz 2024
Wer gesetzlich verpflichtet ist, einer anderen Person Unterhalt zu leisten, konnte die entsprechenden Zahlungen bisher als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Doch ab dem 1. Januar 2025 gilt eine wichtige Änderung: Barunterhalt ist künftig nicht mehr abzugsfähig.
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 den § 33a Abs. 1 Satz 11 EStG angepasst. Damit wird klargestellt: Nur noch Geldüberweisungen auf ein Konto der unterhaltsberechtigten Person können steuerlich berücksichtigt werden. Barzahlungen – etwa persönlich überreichtes Bargeld – bleiben dagegen steuerlich wirkungslos.
Nur Überweisungen zählen – Sachleistungen weiter möglich
Die Neuregelung betrifft ausschließlich Geldzuwendungen. Sach- und Naturalleistungen, wie etwa die kostenlose Wohnraumnutzung oder Lebensmittel, unterliegen weiterhin eigenen steuerlichen Regeln.
Auch besondere Härtefälle können weiterhin berücksichtigt werden. Hier ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob eine steuerliche Anerkennung trotz der neuen Einschränkungen möglich ist.