Kostenübernahme durch den Arbeitgeber – steuerfrei möglich
Seit Mai 2023 können Bürgerinnen und Bürger das Deutschlandticket nutzen – ein monatliches Nahverkehrsticket für bundesweite Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Für Arbeitgeber stellt sich die Frage, wie die Übernahme der Kosten oder die Bereitstellung des Tickets steuerlich einzuordnen ist.
Dabei kommen grundsätzlich drei lohnsteuerliche Varianten in Betracht:
- Steuerfreier Fahrtkostenersatz für Dienstreisen
- Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG
- Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG
Ab 2025: Preisänderung beachten
Der Preis des Deutschlandtickets steigt ab Januar 2025 auf 58 Euro pro Monat. Diese Änderung ist bei der monatlichen Lohnabrechnung zu berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber das Ticket übernimmt oder zur Verfügung stellt.
Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG – Voraussetzungen und Vorteile
Leistet ein Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn eine Zahlung oder Sachleistung für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG. Dies gilt auch dann, wenn das Ticket privat genutzt wird. Da das Deutschlandticket ausschließlich im ÖPNV gültig ist, ist die Anwendung dieser Steuerbefreiung uneingeschränkt möglich.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber das Ticket direkt stellt oder die Kosten dafür übernimmt – beides ist steuerfrei, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtige Folgen der Steuerfreiheit im Überblick:
- Die Steuerfreiheit zieht auch Sozialversicherungsfreiheit nach sich.
- Bei Minijobs wird die Leistung nicht auf die 556-Euro-Grenze angerechnet.
- Der steuerfreie Betrag muss in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Dies ist notwendig, da bei der Einkommensteuerveranlagung die Entfernungspauschale (Werbungskosten) um den steuerfreien Betrag gekürzt wird – jedoch maximal bis auf 0 Euro.