2021

Erhöhung der Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie ab 2021

Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde 2019 die Erhöhung der Pendlerpauschale ab 2021 beschlossen. Der bisher mögliche Abzugsbetrag von 0,30 € pro Kilometer der einfachen Wegstrecke wird ab 2021 auf 0,35 € ab dem 21. Kilometer erhöht. Von 2024 bis 2026 wird die Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer um weitere drei Cent auf dann insgesamt 0,38 € pro Kilometer erhöht. Danach gilt, vorbehaltlich einer gesetzlichen Anpassung, wieder der ursprüngliche Abzug von 0,30 €. Die Erhöhung ist sowohl anwendbar auf Unternehmer als auch auf Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Bei der erhöhten Pendlerpauschale gibt es allerdings das Problem, dass diese bei Einkünften innerhalb des Grundfreibetrags kaum Auswirkungen hat. Mit der ebenfalls von 2021 bis 2026 geltenden neuen Mobilitätsprämie haben Bezieher geringer Einkommen allerdings eine weitere Möglichkeit, die sie neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschale zusätzlich ab dem 21. Entfernungskilometer beantragen können. Für jeden zusätzlichen Kilometer erhalten sie 14 % der erhöhten Pendlerpauschale von 0,35 € also 4,9 Cent. Die Pendlerpauschale kann nur für tatsächlich zurückgelegte Wegstrecken beantragt werden. Insbesondere dann, wenn Coronabedingt vermehrt im Homeoffice gearbeitet wurde, müssen die anzusetzenden Tage entsprechend gekürzt werden.

Praxistipp

Nutzer eines FirmenPkw können im Rahmen ihrer Steuererklärung für das Jahr 2020 aufgrund der vermehrten Tätigkeit im Homeoffice eventuell eine Reduzierung des geldwerten Vorteils erreichen. Hierfür sind die einzelnen Fahrten zur Arbeit aufzuzeichnen. Wir erörtern Ihnen gern die Details!

Sonderabschreibung von Betriebsvermögen: Zeitlich begrenzte Einführung der degressiven Absetzung für Abnutzung

Für in den Jahren 2020 und 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mithilfe des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes die Möglichkeit einer degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) wiederbelebt. Somit sind unter Umständen höhere Abschreibungen möglich, was zu niedrigeren steuerpflichtigen Einkommen führt. Als bewegliche Wirtschaftsgüter gelten gegebenenfalls auch größere Produktionsanlagen. Bei Gebäuden hingegen scheidet die erhöhte Abschreibung aus. Bei der degressiven AfA erfolgt die prozentuale Minderung immer ausgehend vom Restbuchwert des Wirtschaftsguts, während bei der linearen AfA ein jährlich gleichbleibender Betrag als Aufwand berücksichtigt wird.

Beispiel

Anschaffung eines Pkw zum 01.01.2020 für 100.000 €, Nutzungsdauer: sechs Jahre
AfA linear 2020:
100.000 €/6 Jahre = 16.666 €
AfA degressiv 2020:
16.666 x 2,5 = 41.665 €
jedoch nicht mehr als 25 % der Anschaffungskosten von 100.000 € bzw. des jeweiligen Restbuchwertes
> degressive AfA : 25.000 €

Insgesamt ergibt sich also für das Jahr 2020 ein Vorteil von 8.334 €. In späteren Jahren sinkt die Bemessungsgrundlage der degressiven AfA jeweils, da die Anschaffungskosten als Grundlage immer um die AfABeträge der Vorjahre gemindert werden. Die jeweilige JahresAfA wird also immer vom jeweiligen Restbuchwert des Vorjahres berechnet. Durch die degressive Abschreibung entstehen so in den ersten Jahren gegenüber der linearen AfA höhere Abschreibungen, es wird im Ergebnis Potential zur Steuerminderung zeitlich vorgezogen. Der Übergang zur linearen AfA ist jedoch jederzeit möglich.

Firmenwagen: Welche Folgen haben Zahlungen des Arbeitnehmers?

Welche Folgen haben bei privater Nutzung des Dienstwagens zeitraumbezogene Zuzahlungen von Arbeitnehmern? Nach dem BFH sind solche Zahlungen für die Privatnutzung auf den jeweiligen Zeitraum gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten. Der BFH widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung.

Mit Beschluss vom 16.12.2020 (VI R 19/18) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die für die private Nutzung eines Dienstwagens geleistete einmalige Zuzahlung gleichmäßig auf den Bestimmungszeitraum zu verteilen ist.

Die Bemessungsgrundlage des geldwerten Vorteils für die private Nutzung des Pkw ist entsprechend zu mindern.

Sachlage im Streitfall

Der Kläger bezog im Streitjahr eine Rente und arbeitete zusätzlich als Minijobber in der GmbH seines Sohnes. Diese stellte ihm ab 2010 einen Dienstwagen zur Verfügung, den er sowohl dienstlich als auch privat nutzte.

Bei Anschaffung leistete der Kläger eine Zuzahlung i.H.v. 20.000 €. Für die Nutzung des Wagens war zunächst ein Nutzungszeitraum von 96 Monaten vereinbart. Bei vorzeitiger Rückgabe war eine anteilige Erstattung der Anschaffung der Zuzahlung vorgesehen.

Das Finanzamt (FA) rechnete die Zuzahlung zu den Anschaffungskosten vollständig in dem Jahr der Anschaffung sowie den darauffolgenden Jahren an, sodass ab dem Jahr 2013 keine Anrechnung mehr erfolgte. Hiergegen wandte sich der Kläger.

Mit seinem zunächst eingelegten Einspruch und der anschließenden Klage begehrt er die gleichmäßige Anrechnung der Zuzahlung über den Nutzungszeitraum. Nachdem das Finanzgericht dem Kläger zugestimmt hatte, lehnte der BFH die vom FA eingelegte Revision ab.

Zuzahlung zu der Anschaffung eines Firmenwagens

Die Überlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn i.S.d. § 19 EStG.

Wird kein Fahrtenbuch geführt, so ist gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG der geldwerte Vorteil im Rahmen der 1-%-Regelung zu besteuern.

Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung für die private Nutzung des Dienstfahrzeugs oder für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Tätigkeitsstätte, so ist die Bemessungsgrundlage für die Nutzung des geldwerten Vorteils entsprechend zu mindern. Entsprechendes gilt bei der Zuzahlung zu laufenden Kosten des Pkw.

Nach der nun ergangenen Rechtsprechung des BFH sind von Arbeitnehmern geleistete Einmalzahlungen auf den Nutzungszeitraum gleichmäßig zu verteilen.

Damit widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung in R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 2 und Satz 3 LStR, nach der die Zahlungen des jeweiligen Arbeitnehmers vollständig bis auf den Nutzungsvorteil in den ersten Jahren anzurechnen seien.

Praxishinweis

Durch die Rechtsprechung des BFH kann der Steuerpflichtige bei gleichmäßiger Verteilung seiner Einmalzahlungen einen Progressionsvorteil erlangen, da die Steuerlast gleichmäßig über die Jahre gemindert wird.

Wird die Zuzahlung jedoch nicht zeitraumbezogen geleistet, ist weiterhin der Abzug der Kosten in den ersten Jahren der Versteuerung des privaten Nutzungsvorteils vorzunehmen. Steuerpflichtige und Steuerberater sollten daher bei der Formulierung der Überlassungsvereinbarung genau prüfen, welche Regelung für sie günstiger ist.

Im Hinblick auf die laufzeitbezogene Betrachtung bei Leasingsonderzahlungen ist weiterhin ein Verfahren beim BFH (VIII R 1/21) anhängig.

BFH, Beschl. v. 16.12.2020 – VI R 19/18