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Das BMF hat ausführlich zur ertragsteuerlichen Beurteilung der Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 5.11.2021 – IV C 6 – S 2177/19/10004 :008).

Hintergrund : Durch das „JStG 2018 „, das „JStG 2019 “ sowie das „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz“ wurden die in § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG enthaltenen Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge fortentwickelt und der Anwendungszeitraum der Regelungen verlängert.

Das BMF geht in seinem Schreiben anhand von zahlreichen Beispielen auf die folgenden Punkte näher ein:

  1. Sachlicher Anwendungsbereich
  2. Elektrofahrzeuge
  3. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
  4. Elektrofahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge
  5. Emission und Reichweite
  6. Pauschale Ermittlung des privaten Nutzungswerts nach der 1 %-Regelung
  7. Ermittlung des maßgebenden Listenpreises
  8. Begrenzung der pauschalen Wertansätze (sogenannte Kostendeckelung)
  9. Individuelle Ermittlung des privaten Nutzungswerts
  10. Pauschaler Ansatz von Stromkosten als Betriebsausgaben
  11. Anwendungsregelungen

Das Schreiben können Sie hier lesenist auf der downloaden

Quelle : BMF online (il)