Maßgeschneiderte Beratung​ und kompetente Betreuung

Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium können nach dem Gesetz nicht als Werbungskosten abgesetzt werden, sondern nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuerlich geltend gemacht werden. Der Unterschied: Im Rahmen von Sonderausgaben können jeweils nur die Kosten des jeweiligen Jahres geltend gemacht werden. Bestehen im Jahr des Kostenanfalls aber keine Einkünfte (z.B. bei Studenten), wirken sich Sonderausgaben steuerlich nicht aus. Bei Werbungskosten ist das anders: Hier können Kosten grundsätzlich als vorweggenommene Werbungskosten im Rahmen eines Verlustvortrags in späteren Jahren genutzt werden, wenn dann Einkünfte erwirtschaftet werden. Aufgrund des Verbots des Werbungskostenabzugs für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium ist allerdings für die entsprechenden Kosten die Bildung eines Verlustvortrags nicht möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19.11.2019 entschieden, dass das Verbot des Werbungskostenabzugs verfassungsgemäß ist.

Hinweis

Wichtig ist nun die Frage, wie Erst und Zweitausbildung genau voneinander abzugrenzensind. Als Werbungskosten abziehbar sind die Kosten nur, wenn das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Wir beraten Sie gern!

Ein Kind wird nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums beim Kindergeld auch nur dann berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind dabei aber unschädlich.

Hinweis

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass immer dann, wenn ein weiterführendes Studium bzw. eine weiterführende Ausbildung „nur neben dem Beruf“ ausgeübt wird, das Kindergeld
versagt wird. Unschädlich sind hingegen Nebenjobs.