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Rechnungen müssen im Detail den umsatzsteuerlichen Vorschriften entsprechen, sonst ist der Vorsteuerabzug gefährdet oder es sind zumindest aufwendige Korrekturen erforderlich. 2020 hat der Bundesfinanzhof (BFH) einige interessante Urteile zu diesem Thema gefällt.

Schon länger gibt es die Diskussion, ob für den Vorsteuerabzug unbedingt eine Rechnung mit strengen formalen Anforderungen notwendig ist (z.B. Angabe von Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer). Dies gilt insbesondere dann, wenn klar ist, dass entsprechende Leistungen getätigt wurden und das Abrechnungsdokument nur kleine Fehler aufweist.

Der BFH hat zwar überbordenden Anforderungen der Finanzverwaltung eine Absage erteilt, im Grundsatz rückt er aber nicht von den formalen Anforderungen an die Rechnung ab. Es muss folglich generell ein Rechnungsdokument vorliegen. Die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs können demnach nicht auf andere Weise nachgewiesen werden. Deshalb sollten Unternehmer ordnungsgemäße Rechnungen stellen und Empfänger darauf achten, dass alle Angaben enthalten sind.

Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

Ist in einer Rechnung zum Beispiel die Rechtsform des Empfängers unzutreffend angegeben worden, so kann eine Korrektur der Rechnung auch für die Vergangenheit vorgenommen werden. Der BFH hat bekräftigt, dass die Berichtigung einer Rechnung auf den ursprünglichen Zeitpunkt der Rechnungserteilung zurückwirkt. Durch die Rückwirkung entstehen dann bei einem zu Unrecht vorgenommen Vorsteuerabzug, der berichtigt wird, keine Nachzahlungszinsen. Der BFH hat im Urteil klargestellt, dass sich die Rückwirkung sowohl zum Nachteil als auch zum Vorteil auswirken kann.

Leistungsbeschreibung

In einem Urteilsfall des BFH beanstandete das Finanzamt bei der Rechnung eines Bauunternehmers konkret die Leistungsbeschreibung „Trockenbauarbeiten“. Insbesondere deshalb wurde der Vorsteuerabzug verweigert. Grundsätzlich müsse die Leistungsbeschreibung in der Rechnung hinreichend konkret und handelsüblich sein. Auch hier hat der BFH zwar entschieden, dass die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung nicht übertrieben hoch sein dürfen. Aber: Die Rechnungsangabe „Trockenbauarbeiten“ sei nur dann ausreichend, wenn noch weitere konkrete Angaben zum Ort der Leistungserbringung, also der Adresse der entsprechenden Bauarbeiten, vorlägen. Ohne diese Konkretisierung seien die Angaben grundsätzlich nicht ausreichend für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung.