Im Zuge der CoronaKrise hat die Arbeit im Homeoffice durch Arbeitnehmer zwangsweise zugenommen. Schon allein deshalb, weil in den Unternehmen Abstände eingehalten werden müssen, kann oft nicht mehr jedem Arbeitnehmer ein sicherheitskonformer und arbeitsrechtlich vorschriftsmäßiger Arbeitsplatz angeboten werden.
Wann liegt ein häusliches Arbeitszimmer vor?
Hier stellt sich die Frage, welche Kosten für das Arbeiten im Homeoffice steuerlich vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden können. An die Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers stellt der Gesetzgeber einige Anforderungen. Es muss sich um einen eigenen Raum in der Wohnung handeln, der ausschließlich für die Arbeitstätigkeit genutzt wird. Eine Arbeitsecke wird nicht anerkannt. Auch die Einrichtung muss sich auf berufliche Belange beschränken.
Zudem ist es erforderlich, dass dem Arbeitnehmer (ggf. zeitweise) kein anderer Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung steht. Dies muss bei Nachfragen durch das Finanzamt vonseiten des Arbeitgebers schriftlich bestätigt werden. Wenn theoretisch zwar ein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung steht, der Arbeitgeber aber das Homeoffice empfiehlt, könnte es zu Diskussionen mit dem Finanzamt kommen. Wichtig ist in solchen Fällen, dass der Arbeitgeber das Homeoffice anordnet (z.B. bei RaumSharing). Hier könnte dann mit Gründen des allgemeinen Gesundheitsschutzes oder der Wahrung der Abstandsregelungen argumentiert werden.
Welche Kosten können abgezogen werden?
Ein voller Kostenabzug für das Homeoffice als häusliches Arbeitszimmer ist nur möglich, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Um diesen zu erreichen, müsste der Arbeitnehmer also permanent im Homeoffice tätig sein oder von dort aus seiner Tätigkeit schwerpunktmäßig nachgehen (mind. drei Tage Homeoffice, zwei Tage im Betrieb) und eine qualitativ gleichwertige Arbeitsleistung erbringen. Gerne prüfen wir für Sie, ob bei Ihnen ein voller Kostenabzug möglich ist.
Stellt das Homeoffice als häusliches Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar, ist der Kostenabzug grundsätzlich auf 1.250 € im Jahr beschränkt. Von der Höhe her ist dieser Abzug auch möglich, wenn die Voraussetzungen des häuslichen Arbeitszimmers nur für einen Teil des Jahres vorlagen. Es handelt sich bei den 1.250 € aber nicht um einen Pauschalbetrag. Die Kosten müssen also im Detail nachgewiesen werden.
Checkliste Werbungskostenabzug:
- Raumkosten (anteilige Miete und Nebenkosten oder Abschreibung und Zinsaufwand bei Eigentum)
- Anteilige Instandhaltungs und Renovierungsaufwendungen
- Anteilige Wasser, Strom sowie Internetkosten
- Anteilige Grundsteuer
- Raumausstattung (u.a. Tapeten, Lampen, Klimaanlage)
Anteilige Kosten, die auf die gesamte Wohnung entfallen, sind anhand eines Flächenschlüssels zu ermitteln.
Kosten für Arbeitsmittel
Kosten für angemessene Arbeitsmittel unterliegen keiner Abzugsbeschränkung und können grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Kosten für Schreibtisch, Bürostuhl und sonstige technische Ausstattung (z.B. EDV). Diese Kosten können auch geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllt sind.
Kostenerstattung durch den Arbeitgeber
Die Raumkosten für das Homeoffice, die ein Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehen kann, können vom Arbeitgeber nicht ohne weiteres steuer und sozialversicherungsfrei erstattet werden. Hier kommt es sehr stark auf den Einzelfall an, und vor allem sollte nicht davon ausgegangen werden, dass pauschale Bürokostenzuschüsse steuerfrei sind. Arbeitsmittel (z.B. die EDVAusstattung) sowie die Einrichtung können vom Arbeitgeber aber steuerfrei überlassen werden, sollten jedoch in seinem Eigentum verbleiben. Die Mitarbeiter können EDVGeräte auch privat nutzen; dieser Vorteil ist steuerfrei. Wird der Laptop oder PC an die Mitarbeiter übereignet, kann der geldwerte Vorteil mit 25 % pauschal versteuert werden und ist sozialversicherungsfrei.