Februar 2021

Neues zur ordnungsgemäßen Rechnung

Rechnungen müssen im Detail den umsatzsteuerlichen Vorschriften entsprechen, sonst ist der Vorsteuerabzug gefährdet oder es sind zumindest aufwendige Korrekturen erforderlich. 2020 hat der Bundesfinanzhof (BFH) einige interessante Urteile zu diesem Thema gefällt.

Schon länger gibt es die Diskussion, ob für den Vorsteuerabzug unbedingt eine Rechnung mit strengen formalen Anforderungen notwendig ist (z.B. Angabe von Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer). Dies gilt insbesondere dann, wenn klar ist, dass entsprechende Leistungen getätigt wurden und das Abrechnungsdokument nur kleine Fehler aufweist.

Der BFH hat zwar überbordenden Anforderungen der Finanzverwaltung eine Absage erteilt, im Grundsatz rückt er aber nicht von den formalen Anforderungen an die Rechnung ab. Es muss folglich generell ein Rechnungsdokument vorliegen. Die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs können demnach nicht auf andere Weise nachgewiesen werden. Deshalb sollten Unternehmer ordnungsgemäße Rechnungen stellen und Empfänger darauf achten, dass alle Angaben enthalten sind.

Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

Ist in einer Rechnung zum Beispiel die Rechtsform des Empfängers unzutreffend angegeben worden, so kann eine Korrektur der Rechnung auch für die Vergangenheit vorgenommen werden. Der BFH hat bekräftigt, dass die Berichtigung einer Rechnung auf den ursprünglichen Zeitpunkt der Rechnungserteilung zurückwirkt. Durch die Rückwirkung entstehen dann bei einem zu Unrecht vorgenommen Vorsteuerabzug, der berichtigt wird, keine Nachzahlungszinsen. Der BFH hat im Urteil klargestellt, dass sich die Rückwirkung sowohl zum Nachteil als auch zum Vorteil auswirken kann.

Leistungsbeschreibung

In einem Urteilsfall des BFH beanstandete das Finanzamt bei der Rechnung eines Bauunternehmers konkret die Leistungsbeschreibung „Trockenbauarbeiten“. Insbesondere deshalb wurde der Vorsteuerabzug verweigert. Grundsätzlich müsse die Leistungsbeschreibung in der Rechnung hinreichend konkret und handelsüblich sein. Auch hier hat der BFH zwar entschieden, dass die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung nicht übertrieben hoch sein dürfen. Aber: Die Rechnungsangabe „Trockenbauarbeiten“ sei nur dann ausreichend, wenn noch weitere konkrete Angaben zum Ort der Leistungserbringung, also der Adresse der entsprechenden Bauarbeiten, vorlägen. Ohne diese Konkretisierung seien die Angaben grundsätzlich nicht ausreichend für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung.

Werbungskostenabzug im Homeoffice

Im Zuge der CoronaKrise hat die Arbeit im Homeoffice durch Arbeitnehmer zwangsweise zugenommen. Schon allein deshalb, weil in den Unternehmen Abstände eingehalten werden müssen, kann oft nicht mehr jedem Arbeitnehmer ein sicherheitskonformer und arbeitsrechtlich vorschriftsmäßiger Arbeitsplatz angeboten werden.
Wann liegt ein häusliches Arbeitszimmer vor?

Hier stellt sich die Frage, welche Kosten für das Arbeiten im Homeoffice steuerlich vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden können. An die Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers stellt der Gesetzgeber einige Anforderungen. Es muss sich um einen eigenen Raum in der Wohnung handeln, der ausschließlich für die Arbeitstätigkeit genutzt wird. Eine Arbeitsecke wird nicht anerkannt. Auch die Einrichtung muss sich auf berufliche Belange beschränken.
Zudem ist es erforderlich, dass dem Arbeitnehmer (ggf. zeitweise) kein anderer Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung steht. Dies muss bei Nachfragen durch das Finanzamt vonseiten des Arbeitgebers schriftlich bestätigt werden. Wenn theoretisch zwar ein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung steht, der Arbeitgeber aber das Homeoffice empfiehlt, könnte es zu Diskussionen mit dem Finanzamt kommen. Wichtig ist in solchen Fällen, dass der Arbeitgeber das Homeoffice anordnet (z.B. bei RaumSharing). Hier könnte dann mit Gründen des allgemeinen Gesundheitsschutzes oder der Wahrung der Abstandsregelungen argumentiert werden.
Welche Kosten können abgezogen werden?

Ein voller Kostenabzug für das Homeoffice als häusliches Arbeitszimmer ist nur möglich, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Um diesen zu erreichen, müsste der Arbeitnehmer also permanent im Homeoffice tätig sein oder von dort aus seiner Tätigkeit schwerpunktmäßig nachgehen (mind. drei Tage Homeoffice, zwei Tage im Betrieb) und eine qualitativ gleichwertige Arbeitsleistung erbringen. Gerne prüfen wir für Sie, ob bei Ihnen ein voller Kostenabzug möglich ist.
Stellt das Homeoffice als häusliches Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar, ist der Kostenabzug grundsätzlich auf 1.250 € im Jahr beschränkt. Von der Höhe her ist dieser Abzug auch möglich, wenn die Voraussetzungen des häuslichen Arbeitszimmers nur für einen Teil des Jahres vorlagen. Es handelt sich bei den 1.250 € aber nicht um einen Pauschalbetrag. Die Kosten müssen also im Detail nachgewiesen werden.

Checkliste Werbungskostenabzug:

  • Raumkosten (anteilige Miete und Nebenkosten oder Abschreibung und Zinsaufwand bei Eigentum)
  • Anteilige Instandhaltungs und Renovierungsaufwendungen
  • Anteilige Wasser, Strom sowie Internetkosten
  • Anteilige Grundsteuer
  • Raumausstattung (u.a. Tapeten, Lampen, Klimaanlage)

Anteilige Kosten, die auf die gesamte Wohnung entfallen, sind anhand eines Flächenschlüssels zu ermitteln.

Kosten für Arbeitsmittel

Kosten für angemessene Arbeitsmittel unterliegen keiner Abzugsbeschränkung und können grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Kosten für Schreibtisch, Bürostuhl und sonstige technische Ausstattung (z.B. EDV). Diese Kosten können auch geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllt sind.

Kostenerstattung durch den Arbeitgeber

Die Raumkosten für das Homeoffice, die ein Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehen kann, können vom Arbeitgeber nicht ohne weiteres steuer und sozialversicherungsfrei erstattet werden. Hier kommt es sehr stark auf den Einzelfall an, und vor allem sollte nicht davon ausgegangen werden, dass pauschale Bürokostenzuschüsse steuerfrei sind. Arbeitsmittel (z.B. die EDVAusstattung) sowie die Einrichtung können vom Arbeitgeber aber steuerfrei überlassen werden, sollten jedoch in seinem Eigentum verbleiben. Die Mitarbeiter können EDVGeräte auch privat nutzen; dieser Vorteil ist steuerfrei. Wird der Laptop oder PC an die Mitarbeiter übereignet, kann der geldwerte Vorteil mit 25 % pauschal versteuert werden und ist sozialversicherungsfrei.