Die Mehrwertsteuersätze wurden zum 01.07.2020 von 19 % auf 16 % beim Regelsteuer und von 7 % auf 5 % beim ermäßigten Steuersatz abgesenkt. Diese Umstellung hat viele Unternehmen vor große Herausforderungen gestellt, zumal es viele Spezialregelungen gibt.
Zum Jahresende ist nun erhöhte Wachsamkeit geboten: So dürfen es Unternehmer keinesfalls verpassen, die abgesenkten Steuersätze von 16 % bzw. 5 % nach dem 31.12.2020 wieder rückgängig zu machen. Für Leistungen, die nach dem 31.12.2020 erbracht werden, müssen dann wieder 19 % bzw. 7 % berechnet werden. Das sollten Unternehmer auch entsprechend für Eingangsrechnungen im Rahmen des Vorsteuerabzugs beachten. Doch auch hier gibt es einige Ausnahmen!
Ausführung der Leistung
Für die Anwendung des richtigen Steuersatzes kommt es entscheidend darauf an, wann die entsprechende Leistung als ausgeführt gilt. Bei Warenlieferungen, die versendet oder befördert werden, ist der Umsatz mit Beginn der Versendung oder Beförderung ausgeführt. Dienstleistungen (sonstige Leistungen) gelten grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung als ausgeführt. Wenn eine sonstige Leistung in abgrenzbare Teilleistungen aufgeteilt ist, gilt die sonstige Leistung jeweils mit Fertigstellung der einzelnen Teilleistung als ausgeführt. Teilleistungen können bei sonstigen Leistungen (nicht Werklieferungen oder leistungen) grundsätzlich schon durch die Zahlungsweise vereinbart werden, zum Beispiel ein Einjahresvertrag für ein Fitnessstudio. Ist eine monatliche Zahlung vereinbart, ist der einzelne Monat ein abgeschlossener (Teil)Leistungszeitraum; die sonstige Leistung ist am letzten Tag des Monats erbracht.
Anzahlungen und Vorauszahlungen
Im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuersenkung ist es zudem wichtig, Anzahlungsrechnungen umsatzsteuerlich korrekt abzubilden. Wenn Anzahlungsrechnungen im Zeitraum zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 für Leistungen ausgestellt werden, die erst nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden, gelten für die gesamte Leistung wieder die erhöhten Steuersätze von 19 % bzw. 7 %.
Wurden zuvor Anzahlungsrechnungen mit 16 % bzw. 5 % gestellt, muss in der Schlussrechnung auf die erhöhten Steuersätze korrigiert werden. Es ist aber auch möglich, in Anzahlungsrechnungen für Leistungen, die erst nach dem 31.12.2020 vollständig erbracht werden, bereits den (wieder erhöhten bzw. regulären) Steuersatz von 19 % oder 7 % auszuweisen. In diesem Fall muss dann keine zusätzliche Korrektur in der Schlussrechnung erfolgen. Bei einer Vorauszahlungsrechnung zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 für Leistungen, die erst nach dem 31.12.2020 erbracht werden, bei der keine Schlussrechnung erfolgt, muss die Rechnung ebenfalls auf die nach dem 31.12.2020 geltenden höheren Steuersätze korrigiert werden.
Restaurations und Verpflegungsdienstleistungen
Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der CoronaKrise (CoronaSteuerhilfegesetz) wurde der Steuersatz für Speisen bei Restaurations und Verpflegungsdienstleistungen zunächst zeitlich befristet von regulär 19 % auf 7 % herabgesetzt. Diese Senkung sollte jedoch nicht nur die Speisenabgabe bei Restaurant oder Imbissbesuchen umfassen, sondern gilt auch für Speisenabgaben des Lebensmitteleinzelhandels und von Cateringunternehmen, Bäckereien und Metzgereien. Voraussetzung hierfür ist, dass verzehrfertig zubereitete Speisen abgegeben werden. Der niedrigere Steuersatz gilt vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 (ab dem 01.07.2021 gilt wieder der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %) und damit länger als die „normale“ Mehrwertsteuersenkung.
Durch die weitere Absenkung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf 5 % zum zweiten Halbjahr 2020 ist der Steuersatz auf Restaurations und Verpflegungsdienstleistungen noch günstiger geworden. Die ohnehin schon reduzierten Steuersätze bei Speisen verminderten sich somit zum 01.07.2020 von 7 % auf 5 %. Der Steuersatz bei der Abgabe von Getränken wurde im Zuge dessen bis zum 31.12.2020 auf 16 % reduziert. Für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 soll sich der Umsatzsteuersatz für Speisen dann wieder auf 7 % erhöhen. Ab dem 01.07.2021 steigt dieser wieder regulär auf 19 % für Speisen, die direkt an Ort und Stelle zum Verzehr abgegeben werden (also z.B. in Restaurants).
Vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 ausgegebene Gutscheine für Restaurationsleistungen können aufgrund der unterschiedlichen Steuersätze nur dann als Einzweckgutscheine behandelt werden, wenn die Gutscheine auf den Bezug von Speisen oder den Bezug von Getränken explizit beschränkt werden. Gutscheine für Restaurant und Verpflegungsdienstleistungen einschließlich Getränke gelten erst wieder als Einzweckgutscheine, wenn sie ab dem 01.07.2021 ausgestellt werden. Nur wenn ein Einzweckgutschein vorliegt, ist der Steuersatz bei Gutscheinerwerb maßgeblich!