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Seit dem Jahr 2020 ist für elektronische Kassensysteme eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verpflichtend. Diese zeichnet alle Kassenvorgänge lückenlos und fälschungssicher auf. Vergleichbar ist die TSE etwa mit einem Flugschreiber für Kassen. Technisch handelt es sich um ein öffentlich zertifiziertes Modul, das Manipulationen fast unmöglich machen soll.

Bereits 2019 war absehbar, dass die Industrie aufgrund der notwendigen Zertifizierung bis zum 01.01.2020 noch keine Kassen mit TSE bzw. entsprechende Module zur Nachrüstung würde liefern können. Deshalb beschlossen Bund und Länder, dass es bis zum 30.09.2020 von den Finanzämtern nicht beanstandet werden sollte, wenn eine elektronische Registrierkasse ohne die vorgeschriebene TSE betrieben wird.

Übergangsfrist von zwei Jahren

Für Kassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden und nicht umrüstbar sind, jedoch insbesondere im Hinblick auf die Einzelaufzeichnungspflicht den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (kurz: GoBD) entsprechen, gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren, damit eine gegebenenfalls zeitnah vor 2020 neu angeschaffte Kasse nicht schon wieder komplett ausgetauscht werden muss. Diese Kassen dürfen allerdings längstens bis zum 31.12.2022 verwendet werden.

Auch der Start zum 30.09.2020 gestaltete sich schwierig. Zwar sind mittlerweile TSEModelle auf dem Markt, aber es gibt zum Beispiel bei Terminen für den Einbau und die Implementierung bei den Anbietern Schwierigkeiten aufgrund der CoronaKrise. Zudem verzögert sich derzeit noch die Zertifizierung von cloudbasierten Lösungen für die TSE. Das BMF hat eine weitere Verlängerung der Frist zwar mit Nachdruck abgelehnt. Fast alle Bundesländer haben jedoch zwischenzeitlich eigene Härtefallregelungen erlassen, mittels derer die Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert wird. Diese bundeslandspezifischen Regelungen unterscheiden sich nur geringfügig. Gemeinsam ist allen, dass die Frist zur Einführung der TSE bis zum 31.03.2021 verlängert wurde. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung unterscheiden sich im Detail.

Allen Bundesländern ist aber gemeinsam, dass ein Einbau der TSE oder die Bestellung eines neuen Systems bereits jetzt konkret beauftragt sein muss. Betroffene müssen also trotz der Übergangsfrist umgehend handeln, falls dies noch nicht erfolgt ist. Die Finanzverwaltung wird entsprechende Nachweise des Anbieters einfordern. Zudem müssen die Voraussetzungen für die Verlängerung in der Verfahrensdokumentation für die Kassen dokumentiert werden. Gerne informieren wir Sie über die konkreten Voraussetzungen in Ihrem Bundesland!