urch den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) können kleinere und mittlere Unternehmen den steuerlichen Aufwand für geplante Investitionen vorwegnehmen. Insgesamt ist ein gewinnmindernder Abzug von 40 % der Aufwendungen vorab möglich. Danach gilt bisher eine dreijährige Investitionsfrist zur Anschaffung/Herstellung des entsprechenden Wirtschaftsguts. Erfolgt in diesem Zeitraum keine Anschaffung/Herstellung, muss der ursprüngliche Abzug im Veranlagungsjahr seiner Bildung rückgängig gemacht werden, und es fallen Nachzahlungszinsen von 6 % pro Jahr auf die Steuernachzahlung an.
Die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist 2020 ausläuft, ist im Zuge des Zweiten CoronaSteuerhilfegesetzes auf vier Jahre verlängert
worden. Unternehmen haben also bis zum 31.12.2021 Zeit für entsprechende Investitionen. Von dieser Fristverlängerung profitieren demnach Steuerpflichtige, die planmäßig 2020 in ein entsprechendes Wirtschaftsgut investieren wollten, dies aber aufgrund der CoronaKrise nicht mehr können oder wollen.
Rücklage mindert Anschaffungs- und Herstellungskosten
Werden bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verkauft (u.a. Grund und Boden, Gebäude und Anteile an Kapitalgesellschaften), können die Gewinne hieraus zunächst steuerfrei gemäß § 6b EStG in eine Rücklage eingestellt werden. Diese muss innerhalb von vier Jahren auf neu angeschaffte oder hergestellte Ersatzwirtschaftsgüter (z.B. Grund und Boden, Gebäude und Anteile an Kapitalgesellschaften) übertragen werden. Die Rücklage mindert dann die Anschaffungs bzw. Herstellungskosten des Reinvestitionsguts. Dadurch bilden sich sofort stille Reserven, bzw. es kommt in den Folgejahren zu einer niedrigeren Abschreibung. Die Regelung bewirkt also eine langfristige Steuerstundung. Die Frist zur Übertragung wurde nun für 2020 auslaufende Investitionszeiträume um ein Jahr verlängert.