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Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers möglich

Mit dem CoronaSteuerhilfegesetz wurde eine teilweise Steuerfreiheit für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sowie zum Saisonkurzarbeitergeld eingeführt. Steuerfrei sind Zuschüsse von bis zu 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem sogenannten SollEntgelt und dem IstEntgelt (also im Ergebnis dem Unterschied zwischen dem normalen Gehalt und dem Gehalt in Kurzarbeit). Die Steuerfreiheit gilt für Zahlungen in Lohnzahlungszeiträumen, die nach dem 29.02.2020 begonnen haben und vor dem 01.01.2021 enden. Diese Befristung soll mit dem JStG 2020 um ein Jahr verlängert werden. Die geplante Verlängerung der Steuerfreiheit würde damit für Lohnzahlungszeiträume gelten, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2022 enden.

Kurzarbeitergeld: befristete Regelungen verlängert

Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der CoronaPandemie gelten erleichterte Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (Kug). Zudem gibt es hier eine gestaffelte Erhöhung. Mit zwei Änderungsverordnungen und dem Beschäftigungssicherungsgesetz wurden die befristeten Regelungen nun verlängert.
Die jetzt bereits geltenden Zugangserleichterungen zum Kug werden bis zum 31.12.2021 für Betriebe verlängert, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. Die Öffnung des Kug für Arbeitnehmerverleihbetriebe, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben, wird ebenfalls bis zum 31.12.2021 verlängert. Auch die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis zum 30.06.2021 verlängert. Vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet. Voraussetzung ist, dass mit der Kurzarbeit bis zum 30.06.2021 begonnen wurde.

Die generelle Bezugsdauer des Kug wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert. Längstens ist der Bezug bis zum 31.12.2021 möglich. Zudem hat der Bundesrat am 27.11.2020 das Beschäftigungssicherungsgesetz verabschiedet, das in der Hauptsache zum 01.01.2021 in Kraft tritt. Die Erhöhung des Kug auf 70 % bzw. 77 % ab dem vierten Monat und auf 80 % bzw. 87 % ab dem siebten Monat wird bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten verlängert, deren Anspruch auf Kug bis zum 31.03.2021 entstanden ist. Auch die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden bis zum 31.12.2021 verlängert, wenn ein Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (450€Job), die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt. Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für berufliche Weiterbildungen bei kurzarbeitsbedingtem Arbeitsausfall wird zudem nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 % der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.