Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 28.06.2019 wurde für Baumaßnahmen, die der Erstellung von Wohnraum dienen und für die der Bauantrag nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt wurde bzw. wird, eine neue Sonderabschreibung eingeführt.
Die Anschaffungs oder Herstellungskosten dürfen dabei 3.000 € je m² Wohnfläche nicht übersteigen. Die Kosten des Grundstücks bleiben hierbei außer Betracht. Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren für die entgeltliche Überlassung von Wohnraum genutzt werden.
Die Sonderabschreibung kann im Jahr der Herstellung und in den nachfolgenden drei Jahren vorgenommen werden. Pro Jahr kann sie bis zu 5 % betragen. Die reguläre Gebäudeabschreibung von 2 % kann darüber hinaus noch zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Bis zu 28 % des Werts können abgeschrieben werden
Es können so in den ersten vier Jahren ab Fertigstellung des Gebäudes bis zu 28 % des Werts abgeschrieben werden. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung ist auf Baukosten von maximal 2.000 €/m² Wohnfläche begrenzt. In einem Anwendungsschreiben vom 07.07.2020 äußerte sich das BMF zu den Details:
- Bei Personengesellschaften oder Grundstücksgemeinschaften ist jeder einzelne Gesellschafter oder Eigentümer zwar anspruchsberechtigt, allerdings muss die Sonderabschreibung einheitlich für alle Beteiligten durchgeführt werden.
- Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Stellung des Bauantrags bzw. der Tätigung der Bauanzeige ist regelmäßig das Datum des Eingangsstempels der nach Landesrecht zuständigen Behörde maßgebend.
- Die Sonderabschreibung kann letztmals im Veranlagungszeitraum 2026 in Anspruch genommen werden. Das Jahr der Fertigstellung der Baumaßnahme ist somit für die Einhaltung des Förderzeitraums der SonderAfA nicht entscheidend.
- Die Sonderabschreibung ist eine Jahresabschreibung. Sie wird ohne zeitanteilige Aufteilung für jedes Jahr des Begünstigungszeitraums vorgenommen.
Für die Prüfung der Baukostenobergrenze (3.000 €/m²) ist zugunsten der Steuerpflichtigen nicht auf die reinen Wohnflächen abzustellen, sondern auf die Nutzflächen. Die Bezugnahme auf die Bruttogrundfläche des Gebäudes erweitert die Chance, die oben genannte Grenze einzuhalten, erheblich.