Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Attraktivität für reine E-Fahrzeuge als Firmenwagen weiter erhöht. Schon bislang werden bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung lediglich 0,25 % des Listenpreises bzw. bei der Fahrtenbuchmethode 0,25 % der entsprechend maßgeblichen Aufwendungen angesetzt, für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor oder Hybridfahrzeuge gelten Sätze von 1 % bzw. 0,5 % der entsprechenden Aufwendungen.
Der 0,25%Ansatz war bis dato nur bis zu einer Kaufpreisgrenze von 40.000 € möglich. Diese wurde nun auf 60.000 € angehoben. Die Änderung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden.
Innovationsprämie
Zudem ist am 08.07.2020 die sogenannte Innovationsprämie in Kraft getreten. Reine E-Fahrzeuge erhalten eine Förderung in Höhe von bis zu 9.000 €. Plugin-Hybride erhalten eine Förderung in Höhe von bis zu 6.750 €. Auch rückwirkend kann profitiert werden: Begünstigt sind Fahrzeuge, die nach dem 03.06.2020 und bis einschließlich zum 31.12.2021 erstmalig zugelassen werden. Ebenso können auch junge gebrauchte Fahrzeuge gefördert werden. Voraussetzung ist hier, dass die Erstzulassung nach dem 04.11.2019 und die Zweitzulassung nach dem 03.06.2020 und bis zum 31.12.2021 erfolgt ist.
Änderungen bei der Kfz-Steuer für E-Fahrzeuge
Die zehnjährige Befreiung von der Kfz-Steuer für reine E-Fahrzeuge (also jede Art von E-Hybrid ausgenommen) endet nach derzeitigem Stand zum 31.12.2020. Nach den Plänen der Bundesregierung soll die Befreiung aber verlängert werden. Geplant ist, dass sie für Fahrzeuge gilt, die bis zum 31.12.2025 erstmals zugelassen oder komplett auf E-Antrieb umgerüstet werden. Längstens wird die Befreiung bis zum 31.12.2030 gewährt. Kleinere Nutzfahrzeuge bis 3,5 t mit Verbrennungsmotor sollen außerdem künftig günstiger nach den gewichtsbezogenen Steuerklassen für Nutzfahrzeuge besteuert werden.