Dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH fließt eine Forderung (z.B. auf eine Tantieme) bereits mit deren Fälligkeit zu, also bevor gegebenenfalls tatsächlich eine Überweisung erfolgt ist. Der Zufluss löst dann auch bereits Lohnsteuer aus. Von einer Beherrschung des Gesellschafters ist üblicherweise auszugehen, wenn dieser mehr als 50 % der Stimmrechte an der Gesellschafterversammlung besitzt. Der Zufluss findet aber grundsätzlich erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses statt, der insbesondere die Grundlage für eine Tantieme darstellt.
Erhöhter Lohnsteuerabzug für den Gesellschafter
In einem vom BFH am 28.04.2020 entschiedenen Fall wurde der Abschluss für das Jahr 2008 erst verspätet (nämlich 2010) festgestellt. Das Finanzamt ging aber bereits von einem Zufluss von Tantiemen für 2008 beim beherrschenden Gesellschafter 2009 aus, da der Jahresabschluss bis spätestens 31.12.2009 hätte regelmäßig festgestellt werden müssen. Dies führte dazu, dass es bereits 2009 einen entsprechend erhöhten Lohnsteuerabzug für den Gesellschafter mit entsprechendem Abfluss von Liquidität gegeben hatte.
Der BFH sah die Fälligkeit jedoch erst 2010 als gegeben an. Dass eine Abweichung vom Regelfall bei der Feststellung des Jahresabschlusses vorlag, sah er insoweit als nicht schädlich an. Auch ein fremder Geschäftsführer hätte sich auf eine Vereinbarung der Fälligkeit der Tantieme bei Jahresabschlussfeststellung eingelassen.