Maßgeschneiderte Beratung​ und kompetente Betreuung

In einem Urteil des BFH vom 12.03.2020 ging es um den GesellschafterGeschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH). Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Geschäftsführervergütung zu hoch war, da diese auf dem Niveau eines Geschäftsführergehalts in der freien Wirtschaft lag. Es ging von einem notwendigen Abschlag aufgrund der Gemeinnützigkeit aus. Hinsichtlich der vermeintlich überhöhten Vergütung zweifelte das Finanzamt aber auch die ordnungsgemäße Mittelverwendung und damit die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft als solcher an. Dies hätte zur Folge gehabt, dass steuerliche Vorteile und die Möglichkeit der Ausstellung von Spendenquittungen für die gGmbH weggefallen wären.

Der BFH war jedoch der Ansicht, dass für die Bestimmung des angemessenen Gehalts des Gesellschafter/Geschäftsführers einer gGmbH sehr wohl Vergleichsdaten von Gehältern aus der freien Wirtschaft herangezogen werden könnten. Gründe, warum aufgrund der Gemeinnützigkeit per se ein Abschlag berechnet werden sollte, erkannten die Bundesrichter nicht. Zudem sahen sie in lediglich geringfügigen Überschreitungen der Angemessenheit einer Geschäftsführervergütung noch keinen Grund für den Wegfall der Gemeinnützigkeit.