2020

Gültige Mehrwertsteuersätze 2020/2021

Die Mehrwertsteuersätze wurden zum 01.07.2020 von 19 % auf 16 % beim Regelsteuer und von 7 % auf 5 % beim ermäßigten Steuersatz abgesenkt. Diese Umstellung hat viele Unternehmen vor große Herausforderungen gestellt, zumal es viele Spezialregelungen gibt.

Zum Jahresende ist nun erhöhte Wachsamkeit geboten: So dürfen es Unternehmer keinesfalls verpassen, die abgesenkten Steuersätze von 16 % bzw. 5 % nach dem 31.12.2020 wieder rückgängig zu machen. Für Leistungen, die nach dem 31.12.2020 erbracht werden, müssen dann wieder 19 % bzw. 7 % berechnet werden. Das sollten Unternehmer auch entsprechend für Eingangsrechnungen im Rahmen des Vorsteuerabzugs beachten. Doch auch hier gibt es einige Ausnahmen!

Ausführung der Leistung

Für die Anwendung des richtigen Steuersatzes kommt es entscheidend darauf an, wann die entsprechende Leistung als ausgeführt gilt. Bei Warenlieferungen, die versendet oder befördert werden, ist der Umsatz mit Beginn der Versendung oder Beförderung ausgeführt. Dienstleistungen (sonstige Leistungen) gelten grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung als ausgeführt. Wenn eine sonstige Leistung in abgrenzbare Teilleistungen aufgeteilt ist, gilt die sonstige Leistung jeweils mit Fertigstellung der einzelnen Teilleistung als ausgeführt. Teilleistungen können bei sonstigen Leistungen (nicht Werklieferungen oder leistungen) grundsätzlich schon durch die Zahlungsweise vereinbart werden, zum Beispiel ein Einjahresvertrag für ein Fitnessstudio. Ist eine monatliche Zahlung vereinbart, ist der einzelne Monat ein abgeschlossener (Teil)Leistungszeitraum; die sonstige Leistung ist am letzten Tag des Monats erbracht.

Anzahlungen und Vorauszahlungen

Im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuersenkung ist es zudem wichtig, Anzahlungsrechnungen umsatzsteuerlich korrekt abzubilden. Wenn Anzahlungsrechnungen im Zeitraum zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 für Leistungen ausgestellt werden, die erst nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden, gelten für die gesamte Leistung wieder die erhöhten Steuersätze von 19 % bzw. 7 %.

Wurden zuvor Anzahlungsrechnungen mit 16 % bzw. 5 % gestellt, muss in der Schlussrechnung auf die erhöhten Steuersätze korrigiert werden. Es ist aber auch möglich, in Anzahlungsrechnungen für Leistungen, die erst nach dem 31.12.2020 vollständig erbracht werden, bereits den (wieder erhöhten bzw. regulären) Steuersatz von 19 % oder 7 % auszuweisen. In diesem Fall muss dann keine zusätzliche Korrektur in der Schlussrechnung erfolgen. Bei einer Vorauszahlungsrechnung zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 für Leistungen, die erst nach dem 31.12.2020 erbracht werden, bei der keine Schlussrechnung erfolgt, muss die Rechnung ebenfalls auf die nach dem 31.12.2020 geltenden höheren Steuersätze korrigiert werden.

Restaurations und Verpflegungsdienstleistungen

Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der CoronaKrise (CoronaSteuerhilfegesetz) wurde der Steuersatz für Speisen bei Restaurations und Verpflegungsdienstleistungen zunächst zeitlich befristet von regulär 19 % auf 7 % herabgesetzt. Diese Senkung sollte jedoch nicht nur die Speisenabgabe bei Restaurant oder Imbissbesuchen umfassen, sondern gilt auch für Speisenabgaben des Lebensmitteleinzelhandels und von Cateringunternehmen, Bäckereien und Metzgereien. Voraussetzung hierfür ist, dass verzehrfertig zubereitete Speisen abgegeben werden. Der niedrigere Steuersatz gilt vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 (ab dem 01.07.2021 gilt wieder der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %) und damit länger als die „normale“ Mehrwertsteuersenkung.

Durch die weitere Absenkung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf 5 % zum zweiten Halbjahr 2020 ist der Steuersatz auf Restaurations und Verpflegungsdienstleistungen noch günstiger geworden. Die ohnehin schon reduzierten Steuersätze bei Speisen verminderten sich somit zum 01.07.2020 von 7 % auf 5 %. Der Steuersatz bei der Abgabe von Getränken wurde im Zuge dessen bis zum 31.12.2020 auf 16 % reduziert. Für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 soll sich der Umsatzsteuersatz für Speisen dann wieder auf 7 % erhöhen. Ab dem 01.07.2021 steigt dieser wieder regulär auf 19 % für Speisen, die direkt an Ort und Stelle zum Verzehr abgegeben werden (also z.B. in Restaurants).
Vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 ausgegebene Gutscheine für Restaurationsleistungen können aufgrund der unterschiedlichen Steuersätze nur dann als Einzweckgutscheine behandelt werden, wenn die Gutscheine auf den Bezug von Speisen oder den Bezug von Getränken explizit beschränkt werden. Gutscheine für Restaurant und Verpflegungsdienstleistungen einschließlich Getränke gelten erst wieder als Einzweckgutscheine, wenn sie ab dem 01.07.2021 ausgestellt werden. Nur wenn ein Einzweckgutschein vorliegt, ist der Steuersatz bei Gutscheinerwerb maßgeblich!

Härtefallregelungen für die TSE

Seit dem Jahr 2020 ist für elektronische Kassensysteme eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verpflichtend. Diese zeichnet alle Kassenvorgänge lückenlos und fälschungssicher auf. Vergleichbar ist die TSE etwa mit einem Flugschreiber für Kassen. Technisch handelt es sich um ein öffentlich zertifiziertes Modul, das Manipulationen fast unmöglich machen soll.

Bereits 2019 war absehbar, dass die Industrie aufgrund der notwendigen Zertifizierung bis zum 01.01.2020 noch keine Kassen mit TSE bzw. entsprechende Module zur Nachrüstung würde liefern können. Deshalb beschlossen Bund und Länder, dass es bis zum 30.09.2020 von den Finanzämtern nicht beanstandet werden sollte, wenn eine elektronische Registrierkasse ohne die vorgeschriebene TSE betrieben wird.

Übergangsfrist von zwei Jahren

Für Kassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden und nicht umrüstbar sind, jedoch insbesondere im Hinblick auf die Einzelaufzeichnungspflicht den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (kurz: GoBD) entsprechen, gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren, damit eine gegebenenfalls zeitnah vor 2020 neu angeschaffte Kasse nicht schon wieder komplett ausgetauscht werden muss. Diese Kassen dürfen allerdings längstens bis zum 31.12.2022 verwendet werden.

Auch der Start zum 30.09.2020 gestaltete sich schwierig. Zwar sind mittlerweile TSEModelle auf dem Markt, aber es gibt zum Beispiel bei Terminen für den Einbau und die Implementierung bei den Anbietern Schwierigkeiten aufgrund der CoronaKrise. Zudem verzögert sich derzeit noch die Zertifizierung von cloudbasierten Lösungen für die TSE. Das BMF hat eine weitere Verlängerung der Frist zwar mit Nachdruck abgelehnt. Fast alle Bundesländer haben jedoch zwischenzeitlich eigene Härtefallregelungen erlassen, mittels derer die Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert wird. Diese bundeslandspezifischen Regelungen unterscheiden sich nur geringfügig. Gemeinsam ist allen, dass die Frist zur Einführung der TSE bis zum 31.03.2021 verlängert wurde. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung unterscheiden sich im Detail.

Allen Bundesländern ist aber gemeinsam, dass ein Einbau der TSE oder die Bestellung eines neuen Systems bereits jetzt konkret beauftragt sein muss. Betroffene müssen also trotz der Übergangsfrist umgehend handeln, falls dies noch nicht erfolgt ist. Die Finanzverwaltung wird entsprechende Nachweise des Anbieters einfordern. Zudem müssen die Voraussetzungen für die Verlängerung in der Verfahrensdokumentation für die Kassen dokumentiert werden. Gerne informieren wir Sie über die konkreten Voraussetzungen in Ihrem Bundesland!

Erhöhte Behinderten-Pauschbeträge

Der Bundesrat hat am 27.11.2020 ebenfalls dem Gesetz zur Erhöhung des BehindertenPauschbetrags zugestimmt. Die derzeitigen Pauschbeträge werden verdoppelt und die Systematik wird angepasst. Die Pauschbeträge wirken sich steuermindernd aus.

Behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag

In Zukunft soll ein Grad der Behinderung bereits bei 20 % festgestellt werden, bisher lag der Eingangswert bei 25 %. In der Spitze soll sich der Pauschbetrag für „hilflose“ Personen und für Blinde von bisher 3.700 € auf 7.400 € erhöhen. Zudem soll ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag eingeführt werden. Dieser soll je nach Voraussetzungen zwischen 900 € und 4.500 € betragen. Darüber hinaus wird der Pflege-Pauschbetrag angepasst. Die Geltendmachung soll auch ohne das Kriterium „hilflos“ möglich sein.

Bei den Pflegegraden 4 und 5 soll der Pauschbetrag von derzeit 924 € auf 1.800 € erhöht werden. Es soll auch ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit dem Pflegegrad 2 von 600 € und mit dem Pflegegrad 3 von 1.100 € eingeführt werden.
40 Erhöhung des Entlastungsbetrags für

Verlängerte Investitionszeiträume

urch den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) können kleinere und mittlere Unternehmen den steuerlichen Aufwand für geplante Investitionen vorwegnehmen. Insgesamt ist ein gewinnmindernder Abzug von 40 % der Aufwendungen vorab möglich. Danach gilt bisher eine dreijährige Investitionsfrist zur Anschaffung/Herstellung des entsprechenden Wirtschaftsguts. Erfolgt in diesem Zeitraum keine Anschaffung/Herstellung, muss der ursprüngliche Abzug im Veranlagungsjahr seiner Bildung rückgängig gemacht werden, und es fallen Nachzahlungszinsen von 6 % pro Jahr auf die Steuernachzahlung an.

Die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist 2020 ausläuft, ist im Zuge des Zweiten CoronaSteuerhilfegesetzes auf vier Jahre verlängert

worden. Unternehmen haben also bis zum 31.12.2021 Zeit für entsprechende Investitionen. Von dieser Fristverlängerung profitieren demnach Steuerpflichtige, die planmäßig 2020 in ein entsprechendes Wirtschaftsgut investieren wollten, dies aber aufgrund der CoronaKrise nicht mehr können oder wollen.

Rücklage mindert Anschaffungs- und Herstellungskosten

Werden bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verkauft (u.a. Grund und Boden, Gebäude und Anteile an Kapitalgesellschaften), können die Gewinne hieraus zunächst steuerfrei gemäß § 6b EStG in eine Rücklage eingestellt werden. Diese muss innerhalb von vier Jahren auf neu angeschaffte oder hergestellte Ersatzwirtschaftsgüter (z.B. Grund und Boden, Gebäude und Anteile an Kapitalgesellschaften) übertragen werden. Die Rücklage mindert dann die Anschaffungs bzw. Herstellungskosten des Reinvestitionsguts. Dadurch bilden sich sofort stille Reserven, bzw. es kommt in den Folgejahren zu einer niedrigeren Abschreibung. Die Regelung bewirkt also eine langfristige Steuerstundung. Die Frist zur Übertragung wurde nun für 2020 auslaufende Investitionszeiträume um ein Jahr verlängert.

Änderungen beim Kurzarbeitergeld

Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers möglich

Mit dem CoronaSteuerhilfegesetz wurde eine teilweise Steuerfreiheit für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sowie zum Saisonkurzarbeitergeld eingeführt. Steuerfrei sind Zuschüsse von bis zu 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem sogenannten SollEntgelt und dem IstEntgelt (also im Ergebnis dem Unterschied zwischen dem normalen Gehalt und dem Gehalt in Kurzarbeit). Die Steuerfreiheit gilt für Zahlungen in Lohnzahlungszeiträumen, die nach dem 29.02.2020 begonnen haben und vor dem 01.01.2021 enden. Diese Befristung soll mit dem JStG 2020 um ein Jahr verlängert werden. Die geplante Verlängerung der Steuerfreiheit würde damit für Lohnzahlungszeiträume gelten, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2022 enden.

Kurzarbeitergeld: befristete Regelungen verlängert

Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der CoronaPandemie gelten erleichterte Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (Kug). Zudem gibt es hier eine gestaffelte Erhöhung. Mit zwei Änderungsverordnungen und dem Beschäftigungssicherungsgesetz wurden die befristeten Regelungen nun verlängert.
Die jetzt bereits geltenden Zugangserleichterungen zum Kug werden bis zum 31.12.2021 für Betriebe verlängert, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. Die Öffnung des Kug für Arbeitnehmerverleihbetriebe, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben, wird ebenfalls bis zum 31.12.2021 verlängert. Auch die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis zum 30.06.2021 verlängert. Vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet. Voraussetzung ist, dass mit der Kurzarbeit bis zum 30.06.2021 begonnen wurde.

Die generelle Bezugsdauer des Kug wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert. Längstens ist der Bezug bis zum 31.12.2021 möglich. Zudem hat der Bundesrat am 27.11.2020 das Beschäftigungssicherungsgesetz verabschiedet, das in der Hauptsache zum 01.01.2021 in Kraft tritt. Die Erhöhung des Kug auf 70 % bzw. 77 % ab dem vierten Monat und auf 80 % bzw. 87 % ab dem siebten Monat wird bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten verlängert, deren Anspruch auf Kug bis zum 31.03.2021 entstanden ist. Auch die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden bis zum 31.12.2021 verlängert, wenn ein Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (450€Job), die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt. Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für berufliche Weiterbildungen bei kurzarbeitsbedingtem Arbeitsausfall wird zudem nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 % der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.

Geplante Erhöhung des Mindestlohns

Am 28.10.2020 hat die Bundesregierung die Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Der gesetzliche Mindestlohn von 9,35 € pro Stunde im Jahr 2020 soll in insgesamt vier Stufen wie folgt auf 10,45 € erhöht werden (jeweils brutto pro Zeitstunde):

  1. zum 01.01.2021: 9,50 €
  2. zum 01.07.2021: 9,60 €
  3. zum 01.01.2022: 9,82 €
  4. zum 01.07.2022: 10,45 €

Ausgenommen sind nach wie vor Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Azubis, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit und Praktikanten (u.a. Pflichtpraktika im Rahmen einer Ausbildung). In der Vergangenheit gab es aufgrund von Tarifverträgen teilweise Branchenmindestlöhne, die jedoch die gesetzlichen Vorgaben unterschritten. Seit 2020 sind solche Regelungen nicht mehr zulässig, die Übergangsfristen sind mittlerweile ausgelaufen.

Hinweis: Azubis erhalten seit 2020 einen Mindestlohn von monatlich 515 € im ersten Ausbildungsjahr. Ab 2021 soll der Mindestlohn auf 550 €, ab 2022 auf 585 € steigen. Wir erklären Ihnen gern die Details!

Verbesserte Gewerbesteueranrechnung

Die bei einem Gewerbebetrieb gezahlte Gewerbesteuer kann zumindest teilweise auf die Einkommensteuer des Unternehmers angerechnet werden. Ebenso ist dies bei der Einkommensteuer von Gesellschaftern gewerblich tätiger Personengesellschaften möglich. Die Regelung gilt allerdings nur für natürliche Personen, juristische Personen können die Anrechnung nicht nutzen.
Der Ermäßigungsfaktor betrug bis dato das 3,8fache des Gewerbesteuermessbetrags. Bei einem Gewerbesteuerhebesatz von mehr als 380 % war gegebenenfalls ein.

Teil der Gewerbesteuer nicht anrechenbar (Anrechnungsüberhang). Im Zuge des am 29.06.2020 von der Bundesregierung verabschiedeten Zweiten CoronaSteuerhilfegesetzes wurde der Anrechnungsfaktor nun auf 4,0 erhöht. Bis zu einem Hebesatz von 400 % können damit im Einzelfall Personenunternehmer vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.

Höherer Freibetrag für gewerbesteuerliche Hinzurechnung

Finanzierungsaufwendungen (z.B. Zinsen für langfristige Darlehen, Zahlungen an stille Gesellschafter, aber auch Aufwendungen für Mieten und Leasing) werden dem Gewerbeertrag zum Teil wieder hinzugerechnet, wodurch sich dieser und gegebenenfalls auch die zu zahlende Gewerbesteuer erhöht. Die Aufwendungen werden generell nur zu 25 % bei der Hinzurechnung berücksichtigt. Einzelne Aufwendungen, zum Beispiel für unbewegliches Vermögen (Mieten für Grundstücke usw.), werden nur mit 50 % angesetzt.
Bisher galt für Hinzurechnungen von Finanzierungsaufwendungen ein Freibetrag von 100.000 € im Jahr. Bis zu dieser Höhe war die Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen steuerlich unbeachtlich. Im Rahmen des Zweiten CoronaSteuerhilfegesetzes wurde der Freibetrag auf 200.000 € pro Jahr verdoppelt.

Profitieren können von der (verminderten) Gewerbesteuerhinzurechnung in erster Linie Kapitalgesellschaften. Nur die Aufwendungen, die über den Freibetrag hinausgehen, erhöhen den Gewerbeertrag.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 28.06.2019 wurde für Baumaßnahmen, die der Erstellung von Wohnraum dienen und für die der Bauantrag nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt wurde bzw. wird, eine neue Sonderabschreibung eingeführt.
Die Anschaffungs oder Herstellungskosten dürfen dabei 3.000 € je m² Wohnfläche nicht übersteigen. Die Kosten des Grundstücks bleiben hierbei außer Betracht. Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren für die entgeltliche Überlassung von Wohnraum genutzt werden.

Die Sonderabschreibung kann im Jahr der Herstellung und in den nachfolgenden drei Jahren vorgenommen werden. Pro Jahr kann sie bis zu 5 % betragen. Die reguläre Gebäudeabschreibung von 2 % kann darüber hinaus noch zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Bis zu 28 % des Werts können abgeschrieben werden

Es können so in den ersten vier Jahren ab Fertigstellung des Gebäudes bis zu 28 % des Werts abgeschrieben werden. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung ist auf Baukosten von maximal 2.000 €/m² Wohnfläche begrenzt. In einem Anwendungsschreiben vom 07.07.2020 äußerte sich das BMF zu den Details:

  • Bei Personengesellschaften oder Grundstücksgemeinschaften ist jeder einzelne Gesellschafter oder Eigentümer zwar anspruchsberechtigt, allerdings muss die Sonderabschreibung einheitlich für alle Beteiligten durchgeführt werden.
  • Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Stellung des Bauantrags bzw. der Tätigung der Bauanzeige ist regelmäßig das Datum des Eingangsstempels der nach Landesrecht zuständigen Behörde maßgebend.
  • Die Sonderabschreibung kann letztmals im Veranlagungszeitraum 2026 in Anspruch genommen werden. Das Jahr der Fertigstellung der Baumaßnahme ist somit für die Einhaltung des Förderzeitraums der SonderAfA nicht entscheidend.
  • Die Sonderabschreibung ist eine Jahresabschreibung. Sie wird ohne zeitanteilige Aufteilung für jedes Jahr des Begünstigungszeitraums vorgenommen.
    Für die Prüfung der Baukostenobergrenze (3.000 €/m²) ist zugunsten der Steuerpflichtigen nicht auf die reinen Wohnflächen abzustellen, sondern auf die Nutzflächen. Die Bezugnahme auf die Bruttogrundfläche des Gebäudes erweitert die Chance, die oben genannte Grenze einzuhalten, erheblich.

E-Fahrzeuge als Dienstwagen

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Attraktivität für reine E-Fahrzeuge als Firmenwagen weiter erhöht. Schon bislang werden bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung lediglich 0,25 % des Listenpreises bzw. bei der Fahrtenbuchmethode 0,25 % der entsprechend maßgeblichen Aufwendungen angesetzt, für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor oder Hybridfahrzeuge gelten Sätze von 1 % bzw. 0,5 % der entsprechenden Aufwendungen.
Der 0,25%Ansatz war bis dato nur bis zu einer Kaufpreisgrenze von 40.000 € möglich. Diese wurde nun auf 60.000 € angehoben. Die Änderung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden.

Innovationsprämie

Zudem ist am 08.07.2020 die sogenannte Innovationsprämie in Kraft getreten. Reine E-Fahrzeuge erhalten eine Förderung in Höhe von bis zu 9.000 €. Plugin-Hybride erhalten eine Förderung in Höhe von bis zu 6.750 €. Auch rückwirkend kann profitiert werden: Begünstigt sind Fahrzeuge, die nach dem 03.06.2020 und bis einschließlich zum 31.12.2021 erstmalig zugelassen werden. Ebenso können auch junge gebrauchte Fahrzeuge gefördert werden. Voraussetzung ist hier, dass die Erstzulassung nach dem 04.11.2019 und die Zweitzulassung nach dem 03.06.2020 und bis zum 31.12.2021 erfolgt ist.

Änderungen bei der Kfz-Steuer für E-Fahrzeuge

Die zehnjährige Befreiung von der Kfz-Steuer für reine E-Fahrzeuge (also jede Art von E-Hybrid ausgenommen) endet nach derzeitigem Stand zum 31.12.2020. Nach den Plänen der Bundesregierung soll die Befreiung aber verlängert werden. Geplant ist, dass sie für Fahrzeuge gilt, die bis zum 31.12.2025 erstmals zugelassen oder komplett auf E-Antrieb umgerüstet werden. Längstens wird die Befreiung bis zum 31.12.2030 gewährt. Kleinere Nutzfahrzeuge bis 3,5 t mit Verbrennungsmotor sollen außerdem künftig günstiger nach den gewichtsbezogenen Steuerklassen für Nutzfahrzeuge besteuert werden.

Zufluss einer Tantieme bei verspäteter Jahresabschlussfeststellung

Dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH fließt eine Forderung (z.B. auf eine Tantieme) bereits mit deren Fälligkeit zu, also bevor gegebenenfalls tatsächlich eine Überweisung erfolgt ist. Der Zufluss löst dann auch bereits Lohnsteuer aus. Von einer Beherrschung des Gesellschafters ist üblicherweise auszugehen, wenn dieser mehr als 50 % der Stimmrechte an der Gesellschafterversammlung besitzt. Der Zufluss findet aber grundsätzlich erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses statt, der insbesondere die Grundlage für eine Tantieme darstellt.

Erhöhter Lohnsteuerabzug für den Gesellschafter

In einem vom BFH am 28.04.2020 entschiedenen Fall wurde der Abschluss für das Jahr 2008 erst verspätet (nämlich 2010) festgestellt. Das Finanzamt ging aber bereits von einem Zufluss von Tantiemen für 2008 beim beherrschenden Gesellschafter 2009 aus, da der Jahresabschluss bis spätestens 31.12.2009 hätte regelmäßig festgestellt werden müssen. Dies führte dazu, dass es bereits 2009 einen entsprechend erhöhten Lohnsteuerabzug für den Gesellschafter mit entsprechendem Abfluss von Liquidität gegeben hatte.

Der BFH sah die Fälligkeit jedoch erst 2010 als gegeben an. Dass eine Abweichung vom Regelfall bei der Feststellung des Jahresabschlusses vorlag, sah er insoweit als nicht schädlich an. Auch ein fremder Geschäftsführer hätte sich auf eine Vereinbarung der Fälligkeit der Tantieme bei Jahresabschlussfeststellung eingelassen.